Stadt Dortmund Infos:Verwaltungsvorstand bringt Änderungen zum 2. Entwurf des Landesentwicklungsplans auf den Weg
Für einen ersten Entwurf des Landesentwicklungsplanes hat bereits 2013/2014 ein Beteiligungsverfahren stattgefunden, in dessen Rahmen die Stadt Dortmund eine vom Rat der Stadt beschlossene Stellungnahme vorgebracht hat. Aufgrund der insgesamt vorgebrachten Anregungen wurde der erste Entwurf geändert und die Landesregierung hat beschlossen, im Zeitraum 15.10.2015 bis 15.01.2016 ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Die von der Stadt Dortmund zum zweiten Entwurf verfasste Stellungnahme wird nach dem angestrebten Ratsbeschluss am 10.12.2015 der Staatskanzlei sowie dem Städtetag NRW übermittelt. Im Anschluss wertet die Staatskanzlei alle eingegangenen Stellungnahmen aus. Heute beschäftigte sich der Verwaltungsvorstand mit dem Thema. Letztlich wird der LEP als Rechtsverordnung beschlossen.
Position der Stadt Dortmund zum zweiten Entwurf des LEP
Insgesamt wird an der auf das Flächensparen ausgerichteten Siedlungsentwicklung des ersten Entwurfes weiterhin festgehalten, was grundsätzlich seitens der Stadt Dortmund unterstützt wird. Es wurden Änderungen vorgenommen, die sich letztlich auch auf die Entwicklung der Stadt Dortmund auswirken können. Die bedeutendsten Anregungen zu den Festlegungen sollen kurz hervorgehoben werden:
## Die anhaltende Zuwanderung von Flüchtlingen und die damit einhergehende verstärkte Nachfrage nach Siedlungsflächen hat im LEP-Entwurf (noch) keine Berücksichtigung gefunden bzw. zeitlich bedingt finden können. Die entsprechenden Festlegungen müssten angepasst/ergänzt werden, damit die Stadt Dortmund weiterhin handlungsfähig ist und gut agieren kann. Dabei sollten jedoch die übergeordneten Ziele und Grundsätze, insbesondere hinsichtlich des Flächen sparenden Bauens, nicht aufgegeben werden.
## Zum Flächentausch und zur Flächenrücknahme: Der Umfang von Flächentauschen sollte landeseinheitlich geklärt werden, insbesondere wenn Brachflächen gegen Freiraum getauscht werden. Im LEP bzw. im Regionalplan sollte ein flexibles Instrumentarium zur Verfügung stehen, um auf Nutzungshemmnisse, die vor allem in Kommunen mit einem hohen Brachflächenanteil bestehen, reagieren und langwierige Planänderungen vermeiden zu können. Die pauschale Rücknahme von nicht benötigten Siedlungsflächenreserven auf Regional- und Flächennutzungsplan-Ebene und die Umwandlung dieser Flächen in Freiraum, wenn noch keine verbindlichen Bauleitpläne vorhanden sind, wird von der Stadt Dortmund abgelehnt. So wird die spätere Entwicklung von Montan-, Bahn- oder Militärflächen erheblich erschwert und der Entwicklungsdruck auf den Freiraum erhöht. Zudem sind Überhänge bei Siedlungsflächen notwendig, um die oben skizzierte Unterbringung von Flüchtlingen gewährleisten zu können.
## Es wird angeraten, ein eigenes Ziel „Radschnellwege“ zu ergänzen. Nur so kann der erklärte Wille der Landesregierung auch im LEP dokumentiert werden.
## Zwar wurden die Festlegungen zu den Flughäfen in NRW geändert, allerdings wird der Dortmunder Flughafen immer noch lediglich als regionalbedeutsamer Flughafen geführt. Dies ist aus Sicht der Stadt Dortmund nicht akzeptabel. Die Einstufung als landesbedeutsamer Flughafen wird gefordert, um der Bedeutung des Dortmund Airports gerecht zu werden.
## Die Herabstufung des ehemaligen Ziels „Hochspannungsleitungen“ zu einem Grundsatz wird kritisiert. So besteht mit dieser Art der Festlegung nicht länger eine strikte Beachtenspflicht und damit unterliegt eine Erdverkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger der Abwägung.
## Die Festlegung der Abstände zu bestehenden Höchstspannungsleitungen wurde von einem Ziel zu einem Grundsatz herabgestuft. Jetzt soll nach Möglichkeit bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB, über die Wohnnutzungen oder sonstige sensible Nutzungen eröffnet werden, ein Abstand von 400 Metern zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei der Ausweisung von Außenbereichssatzungen soll möglichst ein Abstand von 200 Metern eingehalten werden. In einem Ballungsraum wie Dortmund stellt die Einhaltung eines Abstandes von 400 Metern eine erhebliche Restriktion für die Siedlungsentwicklung dar. Die Ausgestaltung als Grundsatz erscheint hier dennoch verträglich, da dieser der Abwägung unterliegt. Die Harmonisierung der unterschiedlichen Abstandsanforderungen in den verschiedenen (gesetzlichen) Regelungen des Bundes und des Landes NRW, die z.T. deutlich hinter denen des LEP-Entwurfs zurückbleiben, wird ausdrücklich erbeten.
Hintergrund: Zum Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) wird zurzeit neu aufgestellt. Ziel ist, den LEP zu aktualisieren und die verschiedenen derzeit neben einander gültigen Pläne bzw. Instrumente in dem neuen LEP zusammenzuführen. Es werden Festlegungen für das gesamte Landesgebiet getroffen.
Die im LEP festgelegten Ziele sind zu beachten und stellen damit verbindliche Vorgaben dar, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen oder bei der Entscheidung öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit ebensolcher strikt einzuhalten sind. Die festgelegten Grundsätze hingegen sind zu berücksichtigen und daher in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen einzustellen. Der LEP stellt insgesamt – obwohl er sich auf die Ebene des Landes bezieht – ein wegweisendes Instrument für die Stadt Dortmund dar. Hier werden wichtige Weichen für die künftige Stadtentwicklung gelegt, die zum Teil unumgänglich zu beachten sind.