Zivilrecht: Garantie


880 a ABGB: Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
In einem Garantievertrag verspricht somit ein Garant einem Begünstigten, für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Wenn der Erfolg nicht eintritt, muss der Garant leisten. Er haftet für die „volle Genugtuung“. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche steht Ihnen die auf Zivilrecht und Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltkanzlei RIEGER recht | Rechtsanwalt Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels, zur Verfügung.
Generell gilt es zu wissen, dass die sogenannten Garantiezusagen, oftmals bei Kaufverträgen, von den „echten Garantieverträgen zu unterscheiden sind. Unter den Garantiezusagen versteht man bloße Gewährleistungsabreden, wo der Verkäufer dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zusichert, und sich dadurch verpflichtet für alle Folgen ihres Fehlers einzustehen. Die Verschuldensfrage ist hier nicht von Bedeutung. Für gewöhnlich handelt es sich um die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung.
Grundsätzlich gilt es zwischen einem zweipersonalem dreipersonalen Garantieverhältnis zu unterscheiden. Eine zweipersonale Garantie (Garant, Garantiebegünstigter) liegt vor, wenn der Garant allein aufgrund seines Verhältnisses zum Begünstigten die Garantie abgibt. Die Parteienvereinbarung ist sowohl für den Inhalt als auch für die Reichweite maßgebend. Es handelt sich um eine dreipersonale Garantie (Garantieauftraggeber, Garantiebegünstigter, Garant), wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigen ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten, dem Garantieauftraggeber, findet. Die Garantie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem. Dabei wird ein Garantievertrag geschlossen, bei dem der Garant dem Garantiebegünstigten verspricht, einen bestimmten Leistungserfolg einzustehen. Bei dem geschuldeten Erfolg kann es sich um Verschiedenes handeln, beispielsweise um eine Zahlung von Geld.
Grundlegend soll dem Garantiebegünstigten durch die Garantie die größtmögliche Sicherheit verschafft werden. Jene erläuterten Charakteristika erinnern an ein bekanntes Rechtsgeschäft, nämlich die Bürgschaft. Der Unterschied zwischen dem dreipersonalen Verhältnis und der Bürgschaft liegt darin, dass bei einem gültigen Garantievertrag der Garant auch dann leisten muss, wenn das Verhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garant (Deckungsverhältnis) oder das Verhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garantiebegünstigten (Valutaverhältnis) mangelhaft oder ungütig ist. Das bedeutet, dass der Garantie die Akzessorietät fehlt. Der Bürge hingegen muss nur leisten, wenn die Schuld, für die er haftet, auch wirklich besteht, ergo hier besteht Akzessorietät. Weiters ist von der Bargeldfunktion der Garantie die Rede. Hier muss man berücksichtigen, dass im Falle eines Garantievertrages jedenfalls gezahlt werden muss, auch wenn ein Rechtsstreit aufgrund von beispielsweise Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Irrtum beabsichtigt ist. Denn der Begünstigte soll hierbei so gestellt werden, als verfüge er über das Bargeld. Dies resultiert aus der Abstraktheit der Garantie.
Der Garant kann folgende Einwendungen geltend machen:
- Einwendungen aus dem Garantievertrag
- Rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie
Bezüglich der Rückforderung ist zu beachten, dass der Garant keinen Rückforderungsanspruch hat, sondern vielmehr dem Garantieauftraggeber ein Herausgabeanspruch zusteht.