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Gesundheit

Gesundheitliche Chancengleichheit nachhaltig fördern - BZgA Mitveranstalter des Kongresses Armut und Gesundheit 2022

Wie kann eine gerechte Gesundheitsförderung für alle Menschen entwickelt
werden? Wie lassen sich Lebenswelten gesundheitsfördernd gestalten?
Darüber diskutieren vom 22. bis 24. März 2022 mehr als 1.700 Teilnehmende
aus Politik, Praxis und Wissenschaft auf dem Public-Health-Kongress „Armut
und Gesundheit“. Veranstaltet wird der Kongress von Gesundheit Berlin-
Brandenburg e. V. zusammen mit Partnerinnen und Partnern wie der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Nationalen
Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) mit Sitz in der BZgA. Der Kongress findet
unter Schirmherrschaft von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und
Berlins Regierender Bürgermeisterin Franziska Giffey statt.

Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA, betont: „Die
Corona-Pandemie hat einmal mehr gezeigt, dass Gesundheitsrisiken sozial
ungleich verteilt sind. Um die gesundheitliche Chancengleichheit zu
steigern, ist eine entsprechende Gestaltung aller Lebensbereiche
unerlässlich. Dazu gehören etwa Bildung, Arbeit, Soziales,
Stadtentwicklung, Wohnen oder aber auch der Umgang mit dem Klimawandel.
Wir werden nur dann Erfolg haben, wenn alle beteiligten Akteure auf allen
Ebenen im Sinne eines ‘Health in All Policies‘-Ansatzes zusammenarbeiten.“

Die Erkenntnisse über die gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Auswirkungen von COVID-19 belegen, dass gerade sozial benachteiligte
Bevölkerungsgruppen stärker betroffen sind. Sie kommen vergleichsweise
häufiger mit dem Virus in Kontakt, sind öfter von einem schweren
Erkrankungsverlauf betroffen und leiden verstärkt unter den Corona-
Schutzmaßnahmen. Beispielsweise konnten vor allem sozial benachteiligte
Familien oftmals nicht von zu Hause arbeiten und waren vermehrt von
Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit betroffen. Auch die Pandemie-Auswirkungen
auf die seelische Gesundheit von Kindern sind inzwischen belegt: Bereits
bestehende ungleiche soziale Voraussetzungen für Gesundheit wurden durch
die Pandemie noch verstärkt.

Unter dem Motto „Was jetzt zählt“ diskutieren Teilnehmende des Kongresses,
wie die Auswirkungen der Pandemie überwunden werden können, indem der
„Health in All Policies“-Ansatz in konkrete Anwendung kommen kann und wie
sich den sozial bedingten Ungleichheiten von Gesundheitschancen nachhaltig
begegnen lässt.

Auch in diesem Jahr wird es auf dem Kongress Schwerpunkt-Veranstaltungen
zu den Themen der Frühen Hilfen geben. Das NZFH beschäftigt sich mit den
Folgen der Pandemie für Kinder. In dem Fachforum „Wie geht’s den Kindern?“
stellen Expertinnen und Experten die Situation von Familien mit Kindern
bis drei Jahre aus der Sicht des Gesundheitswesens sowie der Kinder- und
Jugendhilfe dar. Vor dem Hintergrund, dass Familien, die ohnehin stark
belastet sind – zum Beispiel durch beengte Wohnverhältnisse,
Partnerschaftskonflikte, psychische Erkrankungen und Armutsgefährdung –
von der Corona-Pandemie besonders stark getroffen wurden, wird im
Fachforum herausgearbeitet, was getan werden muss, um dem
entgegenzuwirken.

Weitere Veranstaltungen unter Mitwirkung der BZgA befassen sich mit den
Themen „Wissen, Einstellungen und Inanspruchnahme der Corona-Schutzimpfung
unter besonderer Berücksichtigung sozialer Ungleichheit“,
„Bewegungsförderung für ältere Menschen in der Kommune“ sowie der
Diabetes-Prävention.

Der Kongress Armut und Gesundheit macht sich seit 1995 für die
Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit in Deutschland stark.
Die Veranstaltung ist deutschlandweit die größte Plattform für den
Austausch und zu Lösungsansätzen im Bereich von Public Health.

Weiterführende Informationen zum Kongress-Programm unter:
https://www.armut-und-gesundheit.de

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Wann wird die Kryokonservierung von Eierstockgewebe Kassenleistung?

Im Mai 2019 hat der Gesetzgeber die Kryokonservierung von Ei- oder
Samenzellen und von Keimzellgewebe für junge Krebspatient:innen zur
Kassenleistung gemacht. Eine wichtige wissenschaftlich etablierte Methode
in diesem Bereich ist auch die Kryokonservierung von Eierstockgewebe. Doch
die Kassen zahlen die Behandlung in der Regel nicht und Patientinnen
müssen vor den Sozialgerichten ihr Recht einklagen. Warum?

Wir berichten über ein Lehrstück für das Regelungs-Labyrinth medizinischer
Leistungen, ein Beispiel für intransparente und quälend langsame
Bürokratie und für den berufspolitischen Streit zwischen den
Kassenärzt:innen, Krankenhäusern und medizinischen Dienstleistern zulasten
von jungen Patientinnen, die mit der Diagnose Krebs um ihre
Lebensperspektiven bangen.

Krebs ist bei über 80 Prozent der jungen Menschen heilbar. Aber
Krebsbehandlungen können zu Unfruchtbarkeit führen. Die Kryokonservierung
von Eierstockgewebe ist eine Methode, um diese Folge bei jungen Frauen zu
verhindern. Dabei wird vor der Chemotherapie oder Bestrahlung mit einer
Schlüsselloch-Operation Eierstockgewebe entnommen, tiefgefroren und in
Tanks mit flüssigem Stickstoff bei -196°C gelagert. Ein Vorteil ist, dass
die Entnahme des Gewebes innerhalb von sehr kurzer Zeit realisiert werden
kann und die Krebstherapie nicht verzögert wird.

Wenn die Eierstöcke der jungen Frauen nach der Krebstherapie versagen
sollten, kann die Funktion durch Wiedereinsetzen des eingefrorenen Gewebes
wiederhergestellt werden. Ein wichtiger Vorteil ist hierbei: Der Zyklus
wird wieder hergestellt und damit auch die normale Hormonproduktion. Eine
Schwangerschaft auf natürlichem Weg wird wieder möglich.

Das Verfahren wurde führend von deutschen Wissenschaftler:innen
entwickelt. Es ist besonders bei der im jungen Alter häufigen Hodgkin-
Lymphom-Erkrankung geeignet. Die Kosten betragen bis zu etwa 2.300 Euro
für Entnahme und Einfrieren plus die jährlichen Lagerkosten von etwa 300
Euro. Die Leitlinie der Fachgesellschaften ordnet es als etabliertes
Verfahren ein und empfiehlt die Durchführung.

Die medizinische Bedeutung der Kryokonservierung von Eierstockgewebe ist
eindeutig. Die Finanzierung durch die Krankenkassen ist jedoch ein
Lehrstück für die Wirrnisse in den Regelungen für medizinische Leistungen,
für intransparente und quälend langsame Bürokratie und ein trauriges
Dokument für den berufspolitischen Streit zwischen Kassenärzt:innen,
Krankenhäusern und medizinischen Dienstleistern zulasten der Patientinnen.

Das Bundessozialgericht hat 2010 im Grundsatz zugunsten der Patientinnen
entschieden, aber...

2007 hatte eine Patientin auf Kostenübernahme ihrer Eierstockgewebe-
Entnahme geklagt. In der 3. Instanz gab ihr das Bundessozialgericht (BSG)
am 17. Februar 2010 (Az. B 1 KR 10/09 R) Recht. Die Kosten für das
Einfrieren von Eierstockgewebe sind als Teil einer Behandlung zur
Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit nach § 27 Absatz 1 des
Sozialgesetzbuchs V grundsätzlich durch die Kassen zu übernehmen. Über
eine Finanzierung freuen konnte sich die Patientin jedoch nicht. Es gab
neue Hürden.

1. Hürde: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt die
Eierstockgewebekonservierung 2011 für nicht wissenschaftlich etabliert.

Da das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im vorausgehenden
Prozess der Patientin nicht alle erheblichen Tatsachen festgestellt hatte,
wurde der Rechtsstreit vom BSG an das LSG zurückverwiesen. Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies dann die Kostenübernahme in
seinem Urteil AZ L 1 KR 112/10 ZVW vom 7.10.2011 ab.

Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hielt die
Methode für noch nicht etabliert und anerkannt. Das Gutachten ist heute
durch die Datenlage und die Leitlinie der Fachgesellschaften überholt.
Trotzdem berufen sich viele Krankenkassen auf dieses Urteil.

2. Hürde: „Erlaubnisvorbehalt“ des Gemeinsamen Bundesausschuss

Die Entnahme von Eierstockgewebe ist in der Mehrzahl der Fälle ambulant
möglich. Eigentlich eine erfreuliche Tatsache für die ohnehin schwer
belasteten Patientinnen. Für die Kostenübernahme ergeben sich jedoch
fatale Konsequenzen.

Bei einer ambulanten Behandlung müssen die Kosten von den Krankenkassen
nur übernommen werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer
Richtlinie eine Erlaubnis erteilt hat (§ 135 Abs. 1 SGB V). Eine solche
Erlaubnis liegt für die Eierstockgewebekonservierung nicht vor und ist
auch nie beantragt worden.

Das dazugehörige Methodenbewertungsverfahren kann nur von Mitgliedern des
Gemeinsamen Bundesausschuss beantragt werden: einem Unparteiischen nach §
91 Abs. 2 Satz 1 SGB V, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer
Kassenärztlichen Vereinigung oder durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. Bezeichnenderweise wurde den Patient:innenvertretern im
G-BA dieses Recht nicht gegeben. Beantragt wurde das Bewertungsverfahren
nie.

Es gibt aber eine Hintertür: Wird eine Behandlung stationär durchgeführt,
hat der G-BA nur die Befugnis eines Verbots (§ 137c Abs. 1 SGB V). Ein
solches Verbot liegt für die Eierstockgewebekonservierung nicht vor. Bei
stationärer Entnahme kann man also auf eine Finanzierung hoffen. Leider
kennen weder Patientinnen noch die meisten Ärzt:innen diese komplizierten
Hintergründe.

Stiftung unterstützt zehn Klagen vor den Sozialgerichten

Trotz der Hürden kämpfen Betroffene für ihr Recht vor den Sozialgerichten.
Ein schwieriges, kompliziertes und langwieriges Unterfangen, denn jeder
Fall ist etwas anders. Schriftwechsel sind zu führen, und es gibt
Vorladungen vor Gericht zur mündlichen Verhandlung, die vorbereitet sein
wollen. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs unterstützt
Betroffene in verschiedenen Bundesländern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss arbeitet an der Kassenfinanzierung der
Kryokonservierung von Eierstockgewebe. Licht am Ende des Tunnels?

Als nach mehr als 1½ Jahren nach der Gesetzesänderung im Dezember 2020
endlich die zugehörige Richtlinie des G-BA erschien, hieß es ganz am
Schluss des Textes:

„Der G-BA setzt die Beratungen zu weiteren Maßnahmen der Kryokonservierung
(z. B. von Keimzellgewebe) und den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen
(insbesondere auch bei Minderjährigen) fort.“

Was das beinhalten sollte, war auch für Fachleute nicht erkennbar und
schon gar nicht für die Patientinnen. Weitere Verlautbarungen zu dem Thema
gibt es nicht. Auch ein Zeitplan ist nicht vorhanden. Beschlussvorlagen
sind geheim. Für die Öffentlichkeit herrscht glasklare Intransparenz.

Wie die Stiftung aus gut unterrichteten Kreisen erfahren hat, soll die
Kryokonservierung von Eierstockgewebe in die Richtlinie des G-BA
aufgenommen werden. Die Regelung für Mädchen ab der Pubertät und Frauen
bis 35 Jahre scheint befriedigend zu sein. Ausgerechnet für die jungen
Mädchen vor der Pubertät ist die Finanzierung jedoch umstritten – Kassen
und Kassenärztliche Vereinigungen sperren sich, soweit der Stiftung
bekannt.

Neben der Intransparenz des Verfahrens für die Öffentlichkeit kommt auch
hier ein zweites Kernmerkmal der Gesundheitsbürokratie zum Vorschein:
quälende Langsamkeit. Eine Anhörung zum Richtlinienentwurf fand nach
unseren Informationen im Dezember 2021 statt. Eine endgültige Fassung zum
Beschluss hat auch am 18.3.2022 nicht auf der Tagesordnung des G-BA
gestanden. Es gibt gute Chancen, das 3-jährige Jubiläum der
Gesetzesänderung zum § 27a SGB V im Mai 2019 zu erreichen.

Nach einem Inkrafttreten der Richtlinie des G-BA hat der Ausschuss Ärzte-
Krankenkassen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung noch ein halbes
Jahr Zeit, um die neuen Regelungen in Abrechnungsziffern (EBM –
Einheitlicher Bewertungsmaßstab) umzusetzen. Das könnte nach dem
bisherigen Zeitablauf vielleicht noch 2022 gelingen. Danach wäre formal
die Kassenfinanzierung realisiert.

Ein neuer Tunnel kommt am Ende des Lichts

Doch auch nach diesen Schritten sind weitere Probleme absehbar. Eine
direkte Abrechnungsmöglichkeit mit den Krankenkassen besteht nämlich nur
für Kassenärzte. Die Entnahme von Eierstockgewebe wird jedoch in der
Mehrzahl der Fälle von (Universitäts-)Kliniken angeboten. Diese Kliniken
haben in den meisten Fällen keine Kassenzulassung und damit auch keine
Abrechnungsmöglichkeit mit den Krankenkassen. Die Folge: Die Patientinnen
bekommen eine private Rechnung, die sie in der Regel selbst bezahlen
müssen. Dies gilt vielfach in gleicher Weise für das Einfrieren des
Gewebes und die nachfolgende Lagerung in einer Kryobank.

Die entsprechenden Labore und Kryobanken sind Dienstleister. Sie
unterliegen den strengen Regeln des Arzneimittelgesetzes und den
Inspektionen der Arzneimittelbehörden. Sie werden in den meisten Fällen
von Wissenschaftler:innen geführt, die nicht aus der Medizin sondern z.B.
aus der Biologie stammen. Daher haben auch sie in der Regel keine direkte
Abrechnungsmöglichkeit mit den Kassen.

Die Zulassung von Kliniken oder Klinikärzt:innen zur Kassenabrechnung wird
von den Kassenärztlichen Vereinigungen bewilligt oder abgelehnt. Hier
herrscht permanenter berufspolitischer Streit mit dem Argument, dass die
fraglichen Leistungen ja von niedergelassenen Ärzt:innen erbracht werden
könnten.

Die Erfahrung der Stiftung zeigt, dass dies in der Praxis oft nicht der
Fall ist. Dabei spielt auch eine Rolle, dass gerade Krebserkrankungen bei
jungen Patient:innen in den Krebszentren der Universitätskliniken
behandelt werden. Da ist der Wunsch verständlich, dass die Maßnahmen zur
Fruchtbarkeitserhaltung auch hier im Rahmen der Vorbereitungen für die
Krebstherapie durchgeführt werden. Unter dem Zeitdruck der anstehenden
Therapie können die Patientinnen nicht beliebig lang nach Angeboten
niedergelassener Ärzt:innen suchen.

Die Politik muss ein Zeichen gegen intransparente und langsame Bürokratie
und den berufspolitischen Streit um die Versorgung der Patient:innen
setzen!

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs fordert, dass
unbürokratische und für die Betroffenen einfach zu handhabende Wege für
die Realisierung einer durch die Krankenkassen finanzierten
Fruchtbarkeitserhaltung bereitgestellt werden.

Die Politik ist gefordert, klare Zeichen zu setzen gegen die quälend
langwierige und intransparente Umsetzung von Gesetzen im
Gesundheitsbereich und gegen berufspolitisch bedingte Reibungen und
Blockaden zulasten der Patient:innen.

Statt Wegducken und Zuständigkeits-Spielen erwarten die jungen
Krebspatient:innen jetzt die Übernahme von Verantwortung und Aktion!

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs

Jedes Jahr erkranken in Deutschland nahezu 16.500 junge Frauen und Männer
im Alter von 18 bis 39 Jahren an Krebs. Die Deutsche Stiftung für junge
Erwachsene mit Krebs ist Ansprechpartnerin für Patient:innen, Angehörige,
Wissenschaftler:innen, Unterstützer:innen und die Öffentlichkeit. Die
Stiftungsprojekte werden in enger Zusammenarbeit mit den jungen
Betroffenen, Fachärzt:innen sowie anderen Expert:innen entwickelt und
bieten direkte und kompetente Unterstützung für die jungen Patient:innen.
Die Stiftung ist im Juli 2014 von der DGHO Deutsche Gesellschaft für
Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. gegründet worden. Alle
Stiftungsprojekte werden ausschließlich durch Spenden finanziert. Die
Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs ist als gemeinnützig
anerkannt.

Spendenkonto der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs:
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE33 1002 0500 0001 8090 01, BIC: BFSW DE33

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Keine Entwarnung für COVID-19 bei Krebspatient*innen (2)

Die aktuelle Diskrepanz zwischen den sehr hohen Infektionszahlen und den
geplanten Lockerungen im öffentlichen Leben führt bei vielen
Krebspatient*innen zu großer Verunsicherung. In einer gemeinsamen
Stellungnahme rufen die onkologischen Fachgesellschaften zusammen mit der
Selbsthilfe dringend zur fortgesetzten Wachsamkeit zum Schutz vor COVID-19
bei Krebspatient*innen und zur Nutzung der neuen Behandlungsmöglichkeiten
auf.

Patient*innen mit aktiver Krebserkrankung sowie Patient*innen unter
immunsuppressiver Therapie haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren
Verlauf von COVID-19 und eine erhöhte Sterblichkeit. Gleichzeitig stehen
durch die zentrale Beschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit
jetzt mehrere wirksame Arzneimittel zur Verfügung. Die Empfehlungen sind:
•       Schützen: Tragen von Mund-Nasen-Masken, Händedesinfektion, Abstand
halten, Schutzimpfung einschließlich Auffrischimpfung für alle
Patient*innen und deren Angehörige bzw. Kontaktpersonen
•       Testen: Antigentestung und ggf. PCR-Test bei charakteristischen
Symptomen und nach Kontakt mit infizierten Personen
•       Frühzeitig behandeln: Therapie mit antiviralen Arzneimitteln oder
Antikörperpräraten innerhalb von 3-5 Tagen nach Symptombeginn für Menschen
mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-Verlauf

Prof. Dr. med. Torsten Bauer, Präsident der Deutschen Gesellschaft für
Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V., erinnert: „Die geplanten
Lockerungen, u. a. bei Patient*innen mit aktiver Krebserkrankung oder
unter immunsuppressiver Therapie dürfen nicht zum Nachlassen der
Achtsamkeit und zur Aufgabe der bei dieser Personengruppe dringend
gebotenen Schutzmaßnahmen führen. Dies gilt sowohl für die Patient*innen
selbst als auch für Angehörige und Kontaktpersonen.“ Prof. Dr. med.
Hermann Einsele, Geschäftsführender Vorsitzender der DGHO Deutsche
Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie und Direktor der
Medizinischen Klinik II des Universitätsklinikums Würzburg, ergänzt: „Eine
hohe Infektionsrate bei Patient*innen gefährdet auch das medizinische
Personal und damit die gesamte Versorgung in Krankenhäusern und Praxen.“

Krebspatient*innen haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf
einer SARS-CoV-2-Infektion. Das Vorliegen weiterer Faktoren steigert
dieses Risiko. Dazu gehören u. a. höheres Alter, Adipositas mit BMI >30,
schwere kardiovaskuläre Erkrankung, chronische Lungenerkrankung,
chronische Nierenerkrankung, einschließlich Dialyse, Diabetes mellitus,
Immunsuppression und der Status „nicht geimpft“. Bei dringendem Verdacht
auf COVID-19 und einem positiven Testbefund (Antigentest oder PCR-Test)
empfehlen wir bei Risikopersonen die frühzeitige Einleitung einer
gezielten Therapie.

Die Fachgesellschaften weisen auch auf die neuen Therapiemöglichkeiten bei
Risikopatient*innen für einen schweren Verlauf von COVID-19 hin. Durch die
zentrale Beschaffung seitens des Bundesministeriums für Gesundheit stehen
aktuell zwei monoklonale Antikörper als Injektion bzw. Infusion
(Sotrovimab (Xevudy®), Tixagevimab/Cilgavimab (AZD7442, Evusheld™) und
drei Virostatika in Tablettenform (Molnupiravir (Lagevrio®),
Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®), Remdesivir (Veklury®)) zur Verfügung.
Welches Arzneimittel für die jeweiligen Patient*innen am besten geeignet
ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Patient*innen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19
sollen sich bei Krankheitszeichen sofort mit ihren Ärzt*innen in
Verbindung setzen. Einsele fasst zusammen: „Wir sind jetzt in einer
besseren Situation als zu Beginn der Pandemie, haben aber auch viel höhere
Infektionsraten. Es ist weiterhin höchste Wachsamkeit zum Schutz vor einer
SARS-CoV-2-Infektion geboten. Im Falle einer Erkrankung muss sofort über
eine gezielte Behandlung entschieden werden. Die zunehmend gute Prognose
von Krebspatient*innen darf nicht durch COVID-19 gefährdet werden.“

Die aktualisierten Empfehlungen können abgerufen werden unter:
https://www.dgho.de/publikationen/stellungnahmen/gute-aerztliche-
praxis/coronavirus/covid-19-20220321-final.pdf


Über die DGHO
Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie
e. V. besteht seit über 80 Jahren und hat heute mehr als 3.800 Mitglieder,
die in der Erforschung und Behandlung hämatologischer und onkologischer
Erkrankungen tätig sind. Mit ihrem Engagement in der Aus-, Fort- und
Weiterbildung, mit der Erstellung der Onkopedia-Leitlinien, mit der
Wissensdatenbank, mit der Durchführung von Fachtagungen und
Fortbildungsseminaren sowie mit ihrem gesundheitspolitischen Engagement
fördert die Fachgesellschaft die hochwertige Versorgung von Patientinnen
und Patienten im Fachgebiet. In mehr als 30 Themen-zentrierten
Arbeitskreisen engagieren sich die Mitglieder für die Weiterentwicklung
der Hämatologie und der Medizinischen Onkologie.
Informationen unter: https://www.dgho.de

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SARS-CoV2-assoziierte Veränderungen der Hirnstruktur im Langzeitverlauf bei nicht-hospitalisierten Personen

Anhand von Daten der in der prä-Pandemie-Ära begonnenen, longitudinal
angelegten „UK Biobank“ konnten erstmals zerebrale MRT-Befunde vor und
nach COVID-19 bei denselben Personen erhoben und mit einer Kontrollgruppe
Nicht-Infizierter verglichen werden [1]. Im Ergebnis zeigte sich bei den
zwischenzeitlich SARS-CoV-2-Infizierten ein Rückgang an grauer Substanz im
orbitofrontalen Kortex sowie eine Abnahme der Gesamthirnmasse. Bei den
Betroffenen verschlechterten sich im Verlauf auch die kognitiven
Testergebnisse. Ob diese Veränderungen reversibel sind, ist derzeit noch
offen. Eine weitere Studie [2] zeigte eine erhöhte Rate an de novo-
Demenzen nach COVID-19 im Vergleich zu anderen Pneumonien.

Viele Studien zeigten bereits COVID-19-assoziierte Auffälligkeiten der
Gehirnstruktur. Es blieb bislang jedoch unklar, ob auch leichtere Verläufe
einer SARS-CoV-2-Infektion zu solchen Veränderungen führen können. In der
renommierten Zeitschrift Nature wurde nun eine Studie publiziert [1], die
im Rahmen der großen, longitudinalen „UK Biobank Imaging Study“ [2]
erstmals zerebrale MRT-Veränderungen bei SARS-CoV-2-infizierten Personen
untersuchte, von denen bereits vor der Pandemie ein zerebrales MRT
verfügbar war. In der 2006 begonnenen „UK Biobank Imaging Study“ wurden
seitdem über 40.000 Menschen (>45 Jahre) in vier Zentren nach
standardisierten Protokollen einer multimodalen zerebralen MRT-
Untersuchung des Gehirns unterzogen. Die Studie wurde zunächst aufgrund
der Pandemie pausiert; ab Februar 2021 wurde dann begonnen, Teilnehmende
zu einem weiteren MRT-Scan einzuladen. In der Zwischenzeit hatten viele
von ihnen eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht.

Um den potenziellen Einfluss einer SARS-CoV-2-Infektion auf die
Gehirnstruktur zu untersuchen, wurden die zwei Scans (vor und nach
COVID-19) mit nicht an COVID-19 erkrankten Teilnehmenden verglichen. Die
Verfügbarkeit der Bildgebung vor der Infektion minimierte die
Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte präexistente Risikofaktoren oder
Auffälligkeiten später als COVID-bedingt fehlinterpretiert wurden. Auch
waren Teilnehmende mit zerebralen Zufallsbefunden im ersten Scan von der
Studie ausgeschlossen. Die Gruppen waren umfassend gematcht, d. h. es gab
keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich Alter, Geschlecht,
Ethnizität, mittlerem Blutdruck, Diabetes mellitus, Gewicht/BMI, Alkohol-
und Nikotinkonsum oder dem sozioökonomischen Status („Townsend
Deprivations-Index“).

Von 785 geeigneten Personen in der Biobank (Alter 51-81) mit jeweils zwei
zerebralen MRT-Untersuchungen hatten 401 Personen zwischen den beiden
Scans eine SARS-CoV-2-Infektion erlitten, 15 von ihnen waren stationär
behandelt worden. Zwischen der Infektionsdiagnose und dem zweiten Scan
lagen durchschnittlich 141 Tage. Zur Kontrollgruppe zählten 384 Personen.
Das Intervall zwischen den beiden Gehirnscans betrug in beiden Gruppen im
Mittel 3,2 ± 1,6 Jahre.

Im Ergebnis zeigten sich signifikante longitudinale Effekte bzw. MRT-
Veränderungen in der Gruppe der zwischenzeitlich SARS-CoV-2-Infizierten.
Dazu gehörten eine Abnahme grauer Substanz und eine Abnahme des
Gewebekontrasts im orbitofrontalen Kortex (Hirnrinde im vorderen Bereich
über den Augenhöhlen) und im sogenannten parahippocampalen Gyrus (Teil des
im Schläfenlappen gelegenen limbischen Systems). Auch zeigten sich
Gewebeveränderungen bzw. -schäden in Hirnregionen, die funktionell mit dem
primären Riechkortex verbunden sind, sowie eine stärkere Abnahme der
Gesamthirnmasse. Die zwischenzeitlich SARS-CoV-2-Infizierten wiesen auch
in kognitiven Tests deutlich mehr Verschlechterungen (in der Zeit zwischen
den beiden Scans) auf als Nicht-infizierte. Diese longitudinalen
Gruppenunterschiede (in Bildgebung und Kognition) blieben auch bestehen,
wenn die 15 Teilnehmenden, die wegen COVID-19 hospitalisiert waren, nicht
in die Statistik einbezogen wurden.

Der Pathomechanismus SARS-CoV-2-assoziierter Gehirnveränderungen muss nun
weiter erforscht werden. Die Forschenden diskutieren eine Verbreitung des
Virus über olfaktorisch-neuronale Wege und entzündliche Vorgänge. Auch der
Wegfall des sensorisch-olfaktorischen Inputs aufgrund des Verlustes des
Geruchssinns (Anosmie) könnte indirekt strukturelle Veränderungen
verursacht haben, so die Autorinnen und Autoren der Studie.

„Die Daten der UK Biobank zeigen, dass es für die neurologischen Post-
COVID-Symptome ein morphologisches Korrelat gibt“, kommentiert Prof. Dr.
med. Peter Berlit, Generalsekretär der DGN. „Ob die in der Bildgebung
dokumentierten Veränderungen im Verlauf reversibel sind oder im Sinne
einer Neurodegeneration langfristig persistieren, muss nun im Follow-up
weiter untersucht werden.“

Eine weitere Studie [3] beschreibt ebenfalls COVID-19-assoziierte
funktionelle zerebrale Veränderungen. Hier hatten die über 10.000
Betroffenen allerdings alle eine SARS-CoV-2-Pneumonie mit schwerem
Verlauf. Bei 3% entwickelte sich nach >30 Tagen eine neu auftretende
Demenz. Das Demenzrisiko nach einer SARS-CoV-2-Pneumonie war in dieser
Studie 30% höher (OR 1,3) als bei nicht-COVID-19-assoziierten Pneumonien.
Die Definition einer neu aufgetretenen Demenz erfolgte anhand primärer
Diagnoseschlüssel nach ICD-10-CM (F01.5, F02.8, F03.9, G30, G31, G32).
Betroffene mit dokumentierten präexistenten Demenz-Symptomen oder
kognitiven Defiziten waren ausgeschlossen. Komorbiditäten, die das Risiko
einer Demenz-Entwicklung erhöhen können, wurden in der Multivarianzanalyse
berücksichtigt (z. B. Hypertonie, Drogen-, Nikotin- und Alkoholkonsum,
bestimmte neurologische und psychiatrische Erkrankungen).

„Die Daten zeigen, dass das Virus, wenn auch zum Glück nur in seltenen
Fällen, auch im Langzeitverlauf zu Veränderungen im Gehirn führen kann.
Vor diesem Hintergrund bietet die Impfung nicht nur einen Schutz vor
schweren Akutverläufen der Infektion, sondern auch vor Folgeschäden“, so
das Fazit des Experten.


[1] Douaud G, Lee S, Alfaro-Almagro F et al. SARS-CoV-2 is associated with
changes in brain structure in UK Biobank. Nature 2022 Mar 7. doi:
10.1038/s41586-022-04569-5. Online ahead of print.
[2] https://www.ukbiobank.ac.uk/explore-your-participation/contribute-
further/imaging-study

[3] Qureshi AI, Baskett WI, Huang W et al. New Onset Dementia Among
Survivors of Pneumonia Associated with Severe Acute Respiratory Syndrome
Coronavirus 2 Infection. 2022 Infectious Diseases Society of America.
https://watermark.silverchair.com/ofac115.pdf

Pressekontakt
Pressestelle der Deutschen Gesellschaft für Neurologie
c/o Dr. Bettina Albers, albersconcept, Jakobstraße 38, 99423 Weimar
Tel.: +49 (0)36 43 77 64 23
Pressesprecher: Prof. Dr. med. Hans-Christoph Diener, Essen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. (DGN)
sieht sich als wissenschaftliche Fachgesellschaft in der
gesellschaftlichen Verantwortung, mit ihren fast 11.000 Mitgliedern die
neurologische Krankenversorgung in Deutschland zu sichern und zu
verbessern. Dafür fördert die DGN Wissenschaft und Forschung sowie Lehre,
Fort- und Weiterbildung in der Neurologie. Sie beteiligt sich an der
gesundheitspolitischen Diskussion. Die DGN wurde im Jahr 1907 in Dresden
gegründet. Sitz der Geschäftsstelle ist Berlin. www.dgn.org

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