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Gesundheit

Spätfolgen von COVID-19: Studie zeigt erhöhtes Risiko für Typ-2-Diabetes nach Corona-Infektion

Eine aktuelle Studie weist auf ein erhöhtes Risiko für Typ-2-Diabetes nach
einer überstandenen Corona-Infektion hin. Die ausgewerteten Daten stammen
aus deutschen Praxen, die Diabetes mellitus nach einem überwiegend milden
Corona-Verlauf nachweisen. Ausgehend von den gewonnenen Ergebnissen
fordert die DDG eine aktive Untersuchung der Glukoseregulation aller
Betroffenen nach Infektionen, besonders nach einer Ansteckung mit dem
SARS-CoV-2-Erreger.

Betroffene mit COVID-19 entwickeln im Vergleich zu Menschen mit
Atemwegsinfektionen häufiger einen Typ-2-Diabetes. Zu diesem Ergebnis
kommt eine Studie des Deutschen Diabetes-Zentrums, die im März 2022
veröffentlicht wurde. Das relative Risiko, nach einer Corona-Infektion an
Diabetes zu erkranken, ist um 28 Prozent höher als nach einer
Atemwegsinfektion, die häufig ebenfalls durch Viren verursacht wird. In
Zahlen ausgedrückt erkranken über einen Zeitraum von einem Jahr ca. 3-4
Personen pro 1000 Menschen mehr an Diabetes nach einer COVID-19 Infektion
als nach einer anderen Atemwegsinfektion. „Diese Risikoerhöhung erscheint
zunächst gering“, sagt Professor Dr. med. Wolfgang Rathmann, Erstautor der
Studie. „Doch damit haben wir eine neue Risikogruppe für Typ-2-Diabetes.
Und das werden alle Menschen sein, die sich mit COVID-19 infiziert haben
und infizieren werden. In Deutschland sind das zum jetzigen Zeitpunkt über
22 Millionen Menschen.“

Insgesamt wurden die Daten von über 70.000 Patientinnen und Patienten
ausgewertet. Diese stammen aus einer bundesweiten Praxisdatenbank (Disease
Analyzer; IQVIA Frankfurt). „Die Stichprobengröße war größer als in
früheren, meist krankenhausbasierten Studien. Außerdem verwendeten wir
Originaldaten aus den Praxen, die uns valide Angaben zu Prävalenz und
Inzidenz von Typ-2-Diabetes und anderen chronischen Erkrankungen geben
können“, so Rathmann, stellvertretender Direktor des Instituts für
Biometrie und Epidemiologie am Deutschen Diabetes-Zentrum (DDZ), Leibniz-
Zentrum für Diabetes-Forschung an der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf. Die Studie weist aber auch verschiedene Einschränkungen auf
wie beispielsweise die geringe Fallzahl von Typ-1-Diabetes, die es nicht
ermöglichte, die Inzidenz zu untersuchen. Es ist außerdem eine
langfristige Beobachtung von Betroffenen notwendig, um zu klären, ob
Typ-2-Diabetes nach einer Corona-Infektion nur vorübergehend auftritt oder
zu einer chronischen Erkrankung führt.

„Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Schwäche sind Symptome, die sowohl bei
Typ-2-Diabetes als auch nach einer COVID-19 Erkrankung als Corona-
Langzeitfolge auftreten können“, sagt Professor Dr. med. Baptist Gallwitz,
Stellvertretender Direktor an der Medizinischen Klinik IV des
Universitätsklinikums Tübingen und Pressesprecher der DDG. Er rät daher
Betroffenen und behandelnden Ärztinnen und Ärzten, auch an das
Neuauftreten eines Diabetes zu denken. „Daher sollte nach einer Corona-
Infektion unbedingt auch ein Diabetes-Screening mit
Langzeitblutzuckermessung durchgeführt werden“, so Gallwitz.

Ob sich der Stoffwechsel wieder normalisiert oder der Diabetes bestehen
bleibt konnte die Studie noch nicht beantworten. Wie auch bei einem –
nicht nach einer Viruserkrankung auftretenden – Diabetes Typ 2 könnten
jedoch gezielte Präventionsmaßnahmen einer Manifestation, das heißt einer
chronischen Erkrankung, entgegenwirken. „Wir brauchen weitere Forschung,
um den Zusammenhang von Infektionserkrankungen und Diabetes mellitus zu
verstehen“, betont Professor Dr. med. Andreas Fritsche, Vizepräsident der
DDG vom Institut für Diabetesforschung und Metabolische Erkrankungen des
Helmholtz-Zentrums München an der Universität Tübingen. „Wir können es uns
jedoch nicht leisten abzuwarten, bis es möglicherweise zu spät ist.
Deshalb erneuern wir unseren Appell an die Politik, unsere bereits
bekannten Forderungen mit höherer Priorität endlich umzusetzen: Wir
brauchen ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur Prävention und Behandlung
von Diabetes.“

Literatur:

Rathmann W, Kuss O, Kostev K. Incidence of newly diagnosed diabetes after
Covid-19. Diabetologia 2022 Mar; 16:1–6. DOI: 10.1007/s00125-022-05670-0

Mulder H, Fall T. Die COVID-19-Pandemie mag zurückgehen, aber die
Diabetes-Pandemie wütet weiter. Diabetologia 2022 Mar; 16:1-2. DOI:
10.1007/s00125-022-05683-9

Robert Koch-Institut. COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit
(<https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html>)
(12.04.2022). Im Internet: Fallzahlen in Deutschland und weltweit; Stand:
12.04.2022
_____________________________________________________

Über die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG):
Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) ist mit mehr als 9200 Mitgliedern
eine der großen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in
Deutschland. Sie unterstützt Wissenschaft und Forschung, engagiert sich in
Fort- und Weiterbildung, zertifiziert Behandlungseinrichtungen und
entwickelt Leitlinien. Ziel ist eine wirksamere Prävention und Behandlung
der Volkskrankheit Diabetes, von der mehr als acht Millionen Menschen in
Deutschland betroffen sind. Zu diesem Zweck unternimmt sie auch
umfangreiche gesundheitspolitische Aktivitäten.

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Erfahrungen in der Ernährungsmedizin weitergeben

Prof. Dr. Jens Putziger von der SRH Hochschule für Gesundheit ist seit
März 2022 Mitglied der Prüfungs- und Widerspruchskommission für die
Zusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin der Sächsischen Landesärztekammer.

„Die Zusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin befähigt eine Fachärztin bzw.
einen Facharzt, ernährungs-abhängige Erkrankungen sowie Erkrankungen, die
durch erworbene oder angeborene Stoffwechsel-störungen hervorgerufen
werden, zu erkennen, zu behandeln und ihnen vorzubeugen. Ich selbst bin
bereits seit vielen Jahren als Ernährungsmediziner tätig und freue mich,
nun als Mitglied der Prüfungs- und Widerspruchskommission für die Zusatz-
Weiterbildung der Sächsischen Landesärztekammer meine Erfahrungen auf dem
Gebiet in diesem wichtigen Gremium einbringen zu können“, sagt Prof. Dr.
Jens Putziger, Professor im Bachelor-Studiengang Ernährungstherapie und
-beratung am Campus Gera der SRH Hochschule für Gesundheit.

Angesichts dessen, dass Übergewicht und Adipositas sowie Folgeerkrankungen
wie Diabetes in der Bevölkerung immer weiter zunehmen, steigt auch die
Bedeutung ernährungsmedizinischer Ansätze, sowohl bei der Prävention als
auch bei der Behandlung. Dabei zeichnet sich die Ernährungsmedizin durch
einen hohen Grad an Interdisziplinarität aus. Diese spiegelt sich auch im
Bachelor-Studiengang Ernährungstherapie und -beratung an den Campus Gera
und Rheinland in Leverkusen der SRH Hochschule für Gesundheit wider.
Aspekte der Biologie, Chemie und Medizin fließen ebenso in das Studium ein
wie Aspekte der Psychologie oder auch Betriebswirtschaft. Diese besondere
Kombination an Kenntnissen erlaubt den Absolvent:innen, die Trends der
Branche umfassend zu bewerten und ihren Patient:innen sowie Klient:innen
die bestmögliche Beratung und Therapie zuteilwerden zu lassen. Besonders
profitieren sie dabei von den praktischen Erfahrungen der Dozent:innen. So
blickt beispielsweise Prof. Dr. Jens Putziger bereits auf eine lange
Karriere zurück.

Von 1973 bis 1978 absolvierte er sein Hochschulstudium Humanmedizin und
seine Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie an der Karl-Marx-Universität
Leipzig. Er erlangte anschließend die Qualifikation zum
Ernährungsmediziner. 1989 wurde Prof. Putziger Abteilungsleiter einer
Intermediate Care Station und einer Abteilung Klinische Ernährung am
Städtischen Klinikum St. Georg Leipzig mit ambulanter Anbindung. Zudem
übernahm er die Leitung der interdisziplinären Netzwerkstruktur „Leipziger
Modell®-Schulung-Beratung-Coaching“ zur Überleitung Schwerstkranker in den
ambulanten Bereich.

Mehr zur Ernährungstherapie und -beratung erfahren
Interessierte können sich bereits jetzt für den 2. Gesundheitsdenkertag am
27. April ab 15 Uhr oder für den Online-Infonachmittag am 19. Mai um 16:00
Uhr unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. anmelden.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
https://www.srh-gesundheitshochschule.de/unsere-hochschule/hochschulteam
/jens-putziger/

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Stellungnahme der Deutschen Praxisklinikgesellschaft IGES-Gutachten 2022

Die Deutsche Praxisklinikgesellschaft e.V. begrüßt ausdrücklich die vom Gesetzgeber gewünschte und von allen beteiligten Akteuren als notwendig erachtete Stärkung des Ambulanten Operierens.
 
Mit dem nun vorliegenden IGES-Gutachten wird das erhebliche Ambulantisierungspotenzial (Potenzial einer ambulanten Leistungserbringung) im deutschen Gesundheitssystem benannt und analysiert. Erneut wird sichtbar, dass Deutschland im internationalen Vergleich weit hinter den Möglichkeiten zurückbleibt.
Es wird vorgeschlagen, 2.476 Leistungen neu in den AOP-Katalog (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe) aufzunehmen, ein Plus um 86 Prozent auf insgesamt 5.355.

Die PKG e.V. weist darauf hin, dass ein Grund für die bislang nicht erfolgte umfassende Erschließung des Ambulantisierungspotenzials die starre Sektorengrenze mit ihren unterschiedlichen Vergütungssystemen ist, die letztendlich entscheiden, ob ein Eingriff stationär oder ambulant erfolgt.

Ein bloßes Verschieben von Eingriffen in den AOP-Katalog ohne eine adäquate Vergütung wird es daher weder den Krankenhäusern noch den Praxiskliniken ermöglichen, z.B. kostenintensivere Eingriffe oder komplexe minimalinvasive endoskopische Operationen kostendeckend durchzuführen.

Eine adäquate Anpassung der Vergütung im EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen), die die realen Kosten vollumfänglich berücksichtigt, ist daher Grundvoraussetzung, um relevante Einsparungen durch die Vermeidung unnötiger stationärer Aufenthalte zu erzielen und die Vorteile der ambulanten Leistungserbringung entsprechend zu nutzen.
Zusätzlich ist, wie auch vom Gesundheitsminister bereits benannt und auf dem Fachärztetag des Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) herausgearbeitet, neben der Reform des § 115b des SGB V zu entsprechenden Konditionen eine Hebung des Potenzials zur Erbringung stationsersetzender Leistungen erforderlich.

Für diesen sektorübergreifenden Bereich ist eine andere Vergütungsform notwendig. Die PKG e.V. setzt sich für die Umsetzung des Konzepts der im Koalitionsvertrag genannten Hybrid-DRG (einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Praxiskliniken) ein.
 
Diesen Weg kann Deutschland aufgrund seiner speziellen medizinischen Infrastruktur leicht gehen:
                    
Die Praxiskliniken erbringen seit Einführung der IV-Verträge im Jahr 2006 stationsersetzende Eingriffe in schlanken und kostengünstigen sowie besonders patientenfreundlichen Strukturen, in denen auch Übernachtungen möglich sind. Die Hybrid-DRG könnten auch dem § 122 SGB V zugeordnet werden und damit dessen längst überfällige Belebung herbeiführen.

So ließe sich ein stabiles Fundament für Praxiskliniken und auch gleichermaßen für Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung, bei denen sich eine Transformation zur Praxisklinik anbietet, schaffen.

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Zentrale Institutionen des Gesundheitswesens müssen transparenter und schneller werden!

Wichtige zentrale Institutionen des
Gesundheitswesens sind in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Sie
bestimmten jedoch in wesentlichen Punkten über Rechte der betroffenen
Patient:innen und die Leistungen, die sie erhalten können. Die Erfahrungen
der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs bei ihren Bemühungen
zur Finanzierung der Fruchtbarkeitserhaltung junger Betroffener zeigen,
dass die Transparenz und die Geschwindigkeit dieser Institutionen an
einigen Stellen deutlich verbessert werden müssen.

Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Medizinischer
Dienst Bund, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), die Kassenärztlichen
Vereinigungen auf Länderebene (KVen) und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) sind zentrale Institutionen im Gesundheitswesen.
Sie spielen eine große Rolle bei der Festlegung von Leistungen und für die
Rechte betroffener Patient:innen. Dennoch sind sie in der Öffentlichkeit
weitgehend unbe­kannt. Dies gilt nicht nur für die Betroffenen, sondern in
vielen Fällen auch für soziale Berater:innen, Psychoonkolog:innen und
Ärzt:innen.

Die derzeitigen Auseinandersetzungen um Leistungen für die
Fruchtbarkeitserhaltung junger Menschen mit Krebs zeigen, dass hier mehr
Transparenz und Geschwindigkeit erforderlich sind. Dazu machen wir einige
Vorschläge.


Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)[1]

Der GKV-Spitzenverband ist der gesetzlich vorgesehene alleinige
Spitzenverband der Krankenkassen. Die vom GKV-Spitzenverband
abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für
seine Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und für die
Versicherten.[2]

Viele Regelungen, Verträge und Entscheidungen sind auf der Webseite des
Verbands frei recherchierbar. Dies gilt jedoch nicht für die Rundschreiben
des GKV-Spitzenverbands an die Krankenkassen. So sind wir im Rahmen der
Auseinandersetzung eines Betroffenen mit seiner Kasse auf das
Rundschreiben Nr. 2021/607 vom 01.09.2021 mit Hinweisen zu Leistungen bei
der Kryokonservierung gestoßen. Es wurde von der Krankenkasse angeführt,
steht aber beim Spitzenverband nicht offen zur Verfügung. Wir fordern:

·       Freie Zugänglichkeit der Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands an
die Kranken­kassen in einer recherchierbaren Datenbank über das Netz


Medizinischer Dienst Bund (früher: MDS)[3]

Der Medizinische Dienst (früher Medizinischer Dienst der Krankenkassen)
ist durch seine Begutachtungen von Anträgen oder Pflegestufen bekannt.

In der Öffentlichkeit kaum bekannt ist der Medizinische Dienst Bund. Er
wird von den 15 Medizinischen Diensten der Länder getragen. Er koordiniert
die fachliche Arbeit der Medizinischen Dienste und erstellt Richtlinien,
um die Begutachtung und Beratung nach einheitlichen Kriterien
sicherzustellen.

Für die aktuelle Diskussion um die Leistungen zur Fruchtbarkeitserhaltung
sind Grundsatz­gutachten des Medizinischen Dienstes Bund von großer
Bedeutung. Hier zeigt sich, dass Transparenz möglich ist. So ist zum
Beispiel das Grundsatzgutachten zur Fruchtbarkeits­erhaltung durch
Kryokonservierung von Eierstockgewebe vom 31.10.2018 auf der Webseite des
Medizinischen Dienstes Bund frei abrufbar.[4] Nicht abrufbar ist jedoch
das vorausgehende Gutachten vom 15.12.2010, das in einem Prozess vor dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dieser Sache eine entscheidende
Rolle gespielt hat. Es ist wichtig, die Gutachten vergleichen zu können.
Wir fordern:

·       Freie Zugänglichkeit aller Grundsatzgutachten des MD Bund im Netz!


Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)[5]

Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens fest,
welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen
Krankenversicherung übernommen werden. Weiterhin hat er Aufgaben im
Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der
vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen
Versorgung.[6]

Für die Fruchtbarkeitserhaltung junger Menschen mit Krebs hat der G-BA
eine Richtlinie erlassen.[7] Wie von uns am 22. März 2022[8] berichtet,
soll auch die Kryokonservierung von Eierstockgewebe in die Richtlinie
aufgenommen werden. Fast drei Jahre nach der gesetz­lichen Regelung liegt
diese Ergänzung jedoch immer noch nicht vor.

Der Ablauf des zugrundeliegenden Methodenbewertungsverfahrens muss
reformiert werden, um transparenter und schneller zu werden:

·       Im konkreten Fall ist kein Zeitplan veröffentlicht – dies muss
sich ändern und bindend werden.
·       Nach dem Gesetz sind die Fristen für Methodenbewertungsverfahren
dehnbar: Nach
§ 137c SGB V sind es drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, nach
§ 135 SGB V sind es zwei Jahre.
·       Die Frist für diese Verfahren sollte nach dem Vorbild der
Arzneimittelnutzenbewer­tungen drastisch verkürzt werden auf maximal ein
Jahr für den Gesamtprozess einschließlich der Schaffung der EBM-Ziffern
durch den Ausschuss Ärzt:innen/ Krankenkassen.
·       Bei Verfehlen der Frist Erstattungsfähigkeit der entsprechenden
Leistungen in der entstandenen Höhe zeitlich begrenzt bis zum Vorliegen
der entsprechenden Regelung
·       Richtlinienentwürfe für die Beratungen des
Methodenbewertungsausschusses sind anders als z. B. Gesetzesentwürfe
geheim. Wir fordern Transparenz durch die Veröffentlichung dieser Vorlagen
im Internet.
·       Die Patient:innenbeteiligung im Verfahren ist unzureichend mit nur
einer Ver­treter:in. Schon aus Gründen der Kontinuität und der
geschlechterparitätischen Gremienbesetzung sollen mindestens zwei
Patient:innenvertreter vorgesehen werden.


Kassenärztliche Vereinigungen auf Länderebene (KVen) und Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV)[9]

Per Gesetz wurde die Kryokonservierung für die Fruchtbarkeitserhaltung
junger Krebs­patient:innen im Mai 2019 zur Kassenleistung (§ 27a SGB V).
Realisiert wurde dieses Recht für die Konservierung von Eizellen, Spermien
und Hodengewebe jedoch erst ab dem 1.7.2021, nach Vorliegen der Richtlinie
des G-BA und der Leistungsziffern (EBM), letztere unter maßgeblicher
Mitwirkung der KBV.

Dennoch müssen viele junge Betroffene die Lagerkosten für ihre Keimzellen
nach wie vor selbst zahlen.[10] Das liegt daran, dass nur Ärzt:innen eine
solche Leistung mit den Kassen abrechnen dürfen. Die KVen haben jedoch
eine Verpflichtung zur Sicherstellung der kassenärztlichen Leistungen für
die Bevölkerung übernommen:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV sind gesetzlich
verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung aller gesetzlich
Versicherten in Deutschland sicherzustellen.“[11]

Aus verschiedenen Bundesländern liegen der Stiftung Anfragen von
Betroffenen an die regionalen KVen vor. Keine dieser KVen war in der Lage,
eine Liste der Ärzt:innen vorzu­legen, die über eine
Kooperationsvereinbarung mit einer Kryobank verfügen und somit die
Lagerkosten für Keimzellen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen
können. Wir fordern:

·       Verpflichtung der KVen zur Führung von Registern zur
kassenärztlichen Versorgung mit Spezialleistungen mit Nachweis der
Kontaktdaten der Ärzt:innen
·       Leichte Erreichbarkeit der Register und transparente Darstellung
im Netz
·       Bei fehlendem Nachweis Verpflichtung zur Schaffung einer Lösung
innerhalb von zwei Wochen z. B. über Ermächtigungen von Klinikärzt:innen
·       Bei Ausbleiben einer solchen Regelung für die direkte Abrechnung
der Kosten (z. B. in Form eine Hilfsmittelabrechnung) oder
Fristüberschreitung Kostenübernahme in der entstandenen Höhe durch die
KVen im Sinne eines Schadensersatzes


Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs

Jedes Jahr erkranken in Deutschland nahezu 16.500 junge Frauen und Männer
im Alter von
18 bis 39 Jahren an Krebs. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit
Krebs ist Ansprechpartnerin für Patient:innen, Angehörige,
Wissenschaftler:innen, Unterstützer:innen und die Öffentlichkeit. Die
Stiftungsprojekte werden in enger Zusammenarbeit mit den jungen
Betroffenen, Fachärzt:innen sowie anderen Expert:innen entwickelt und
bieten direkte und kompetente Unterstützung für die jungen Patient:innen.
Die Stiftung ist im Juli 2014 von der DGHO Deutsche Gesellschaft für
Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. gegründet worden. Alle
Stiftungsprojekte werden ausschließlich durch Spenden finanziert. Die
Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs ist als gemeinnützig
anerkannt.

Spendenkonto der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs:
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE33 1002 0500 0001 8090 01, BIC: BFSW DE33

---------

[1] https://www.gkv-spitzenverband.de/startseite/startseite.jsp
[2]
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/selbstverwaltung
/spitzenverband-bund-der-krankenkassen-gkv-spitzenverband.html

[3] https://md-bund.de/index.html
[4] https://md-
bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Methodik/SEG_7_Gutachten_Kryo_31-10-2018_fV.pdf
[5] https://www.g-ba.de/
[6] https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/aufgabe-arbeitsweise/
[7] https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4393/2020-07-16_2020-12-17_Kryo-
RL_Erstfassung_konsolidiert_BAnz.pdf

[8] https://junge-erwachsene-mit-krebs.de/wann-wird-die-kryokonservierung-
von-eierstockgewebe-kassenleistung/

[9] https://www.kbv.de/html/
[10] https://junge-erwachsene-mit-krebs.de/junge-krebspatientinnen-
bleiben-auf-lagerkosten-fuer-die-fruchtbarkeitserhaltung-sitzen/

[11] https://www.kbv.de/html/436.php

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