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Urlauber sind nicht rechtlos

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Wenn der Flieger am Boden bleibt Symbolbild
Wenn der Flieger am Boden bleibt Symbolbild

Der Sommer 2024 zeigte uns, dass an der Nord- und Ostsee nicht immer das gewünschte Ferienwetter herrscht. Eine Flugreise in südliche Gefilde ist auf den ersten Blick die bessere Wahl. Der Urlaub kann jedoch nicht nur durch das Wetter getrübt werden. Flüge verspäten sich oder fallen gar aus, die Kreuzfahrtroute ändert sich plötzlich oder das Hotel entspricht nicht den Angaben in der Reiseausschreibung. Solche Ereignisse beeinträchtigen den Erholungseffekt und müssen von Reisenden nicht hingenommen werden.

Wenn das Flugzeug am Boden bleibt



Über annullierte Flüge liest man in der Zeitung regelmäßig. Die Gründe liegen häufig in Ereignissen, welche die Airlines nicht beeinflussen können. Dazu gehören Streiks von Fluglotsen oder Angestellten des Flughafens, Extremwetter sowie die Aschewolke eines Vulkans. Wenn sich
Aktivisten von Fridays for Future auf der Start-und-Lande-Bahn festkleben, fällt dies ebenfalls unter „höhere Gewalt“, die Fluggesellschaften nicht beeinflussen können.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung oder die Annullierung verantwortlich ist. Kurzfristige Flugstreichungen aufgrund einer zu geringen Auslastung sind dabei nicht der einzige Grund. Eine Flugverzögerung infolge eines Defekts am Flugzeug zählte nicht zur höheren Gewalt, ebenso wenig ein
Streik der Piloten oder Flugbegleiter.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geht in solchen Situationen davon aus, dass die Fluggesellschaft die Verspätung oder die Streichung des Fluges hätte verhindern können. In diesen Fällen gilt: Bei
Flug annulliert: Entschädigung erhalten Passagiere je nach Entfernung Beträge in Höhe von 250 und 600 Euro. Einen Anspruch auf Entschädigung haben Sie, wenn der Flug später als 14 Tage vor dem geplanten Reisetermin gestrichen wurde. Zudem darf der Reisende Versorgungsleistungen am Flughafen sowie eine Umbuchung auf einen anderen Flug fordern.

Eine geänderte Kreuzfahrtroute müssen Reisegäste nicht hinnehmen



Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Reederei eine Kreuzfahrtroute ändert. Häufig ist es sogar im Sinne der Passagiere. Wenn beispielsweise in einem Hafen eine Krise ausbricht, sind die meisten Urlauber wohl froh, wenn die Reederei ein Ersatzprogramm auflegt. Auch beim Ausweichen vor einem Wirbelsturm kann von höherer Gewalt ausgegangen werden. Niemand wird sich darüber beschweren, nicht in Gefahr gebracht worden zu sein.

Anders sieht es aus, wenn die Reederei die
Route ohne ersichtlichen Grund ändert. Dann dürfen Urlauber die Minderung des Reisepreises verlangen. Die Erstattung wird anteilig auf die Tage angewendet, die von der Programmänderung betroffen sind. Normalerweise kommuniziert die Reederei die Routenänderung vor dem Reisebeginn und holt Ihr Einverständnis ein. Sie können jedoch auch schriftlich widersprechen. Dies ist die Voraussetzung, um nach der Reise eine Entschädigung zu verlangen. Widersprechen Sie nicht und treten Sie die Reise an, gilt dies als Ihre Zustimmung zur Routenänderung.

Abhilfe verlangen



Um zu Ihrem Recht zu kommen, sollten Sie die Leistungsstörungen gut dokumentieren. So können Sie gegebenenfalls die Fakten vor Gericht belegen. Zudem müssen Sie dem Leistungsträger die Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Lassen Sie sich deshalb vom Reiseleiter schriftlich bestätigen, dass Sie die Mängel gemeldet haben. Dies gilt auch, wenn das Hotel nicht über die in der Reiseausschreibung beschriebenen Eigenschaften verfügt.

Fazit



Urlauber müssen sich nicht alles gefallen lassen. In vielen Fällen lohnt es sich, Mängel anzuzeigen und eine Entschädigung zu fordern.