Schlichtungsentscheidung zu Hypoglykämien gefährdet Versorgung von Menschen mit Diabetes
Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) bewertet die aktuelle
Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19
Krankenhausfinanzierungsgesetz kritisch: Der Ausschuss legt fest, dass
Hypoglykämien nur dann als Komplikation des Diabetes mellitus geltenund
entsprechend vergütet werden, wenn ein hypoglykämisches Koma vorliegt.
Menschen mit Unterzuckerungen ohne Bewusstlosigkeit könnten dann in eine
Unterversorgung geraten. Für spezialisierte Diabetesabteilungen und
-kliniken bedeutet dies zudem deutliche finanzielle Einbußen. Jede Form
der Hypoglykämie gehöre klar zur medizinischen Definition der
Diabeteskomplikationen, betont die DDG.
Die Fachgesellschaft sieht in der Entscheidung eine Abkehr von etablierten
Klassifikationen und warnt vor einer Unterversorgung bei leichten und
mittelschweren Hypoglykämien.
Unterzuckerungen bei Diabetes mellitus (Hypoglykämien) treten spontan oder
im Zusammenhang mit einer Therapie auf. Sie reichen von Herzklopfen,
Zittern und Schwindel bis hin zu Krampfanfällen oder Bewusstlosigkeit.
„Die ICD-10-GM ordnet Hypoglykämien eindeutig als Komplikation des
Diabetes zu – unabhängig davon, wie ausgeprägt sie sind. Seit 2023 gibt es
sogar zusätzliche Kodes, die die Situation präzise beschreiben“, erklärt
Annette Ahollinger, Vorsitzende der DDG-Kommission „Kodierung & DRGs in
der Diabetologie“.
Kodieren, ja – Berücksichtigen, nein?
Der Schlichtungsausschuss hingegen argumentiert seine Entscheidung damit,
dass nicht jede Hypoglykämie einen Mehraufwand verursache und nur das
diabetische Koma klinisch relevant sei. Die DDG hält diese Sichtweise für
nicht tragfähig: „Die Entscheidung bedeutet im Kern: Erst wenn Menschen
mit Diabetes mit dem sprichwörtlichen ‚Kopf unterm Arm‘ als potenziell
lebensbedrohlicher Notfall in die Klinik kommen, gilt eine Unterzuckerung
als relevante Komplikation. Das ist nicht nur zynisch gegenüber den
Betroffenen. Diese Schlichtungsentscheidung kann auch zu deutlichen
Fehlanreizen führen“, kritisiert Professorin Dr. Julia Szendrödi,
Präsidentin der DDG.
Was bedeutet das für Kliniken, Patientinnen und Patienten?
Die Entscheidung gilt für alle Aufnahmen ab dem 1. Januar 2026 sowie für
bereits laufende Prüfverfahren. Einrichtungen könnten durch diese Änderung
unter Druck geraten, nur noch sehr ausgeprägte Unterzuckerungen
abzubilden, da mildere und mittelschwere Hypoglykämien nicht mehr in die
Logik der Komplikationen einfließen und in Folge nicht mehr über die
Hauptdiagnose oder den Schweregrad und die daraus resultierende höhere
Fallpauschale (DRG) vergütet werden. „Werden Hypoglykämien ausschließlich
im Zusammenhang mit einem Koma als Komplikation gewertet, riskiert man,
dass frühe klinische Signale weniger Beachtung finden“, erklärt
Privatdozent Dr. med. Dominik Bergis, Chefarzt der Diabetes Klinik Bad
Mergentheim. „Beispielsweise müssen die Ursachen immer wiederkehrender
Unterzuckerungen abgeklärt und medizinisch versorgt werden – im Zweifel
durch eine medikamentöse Umstellung. Der Aufwand ist dabei oft nicht
unerheblich und muss in jedem Fall auch im ICD-System weiter abgebildet
bleiben.“ Das Urteil stellt die Versorgung unvollständig dar und bildet
den notwendigen medizinischen, pflegerischen und organisatorischen Aufwand
für Diagnostik und Betreuung nicht ab. Man forciere damit das Warten auf
den schwerstmöglichen Verlauf, kritisiert Bergis. Um früh zu handeln und
Schäden zu verhindern, brauchen Kliniken Spielraum – dazu gehöre die
Vergütung aller Maßnahmen, die getroffen werden, um die
Patientensicherheit zu gewährleisten.
Für Patientinnen und Patienten kann die aktuelle Entscheidung fatale
Konsequenzen haben. Aus Sicht der DDG Experten entstehe daraus das Risiko,
dass eine kontinuierliche Beobachtung rund um Hypoglykämien an Bedeutung
verliere: „Wenn nur ein Koma zählt, rückt der Extremfall in den Fokus. Die
medizinische Systematik wird damit auf einen Extremfall reduziert, während
die eigentliche Komplikation aus dem Blick gerät. Das widerspricht der
medizinischen Systematik einer präzisen, vorausschauenden Versorgung“, so
Szendrödi.
Frist für mögliche Klage endet am 5. Dezember
Gegen den Schlichtungsspruch kann der Klageweg beschritten werden,
allerdings nur von den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens. Der
Bundesverband Klinischer Diabeteseinrichtungen e.V. (BVKD) erwägt hier
geeinte und gemeinsame rechtliche Schritte, jedoch hat eine Klage keine
aufschiebende Wirkung.
Einzelne Kliniken könnten lediglich ab 2026 konkrete einzelne Streitfälle
zur Klage bringen, die die Hypoglykämien und ihre Auswirkung auf die
Hauptdiagnose beziehungsweise das DRG betreffen.
„Wir rufen alle Kliniken auf, die medizinischen und monetären Folgen
dieser Entscheidung für sich zu prüfen, bei den Krankenkassen im
Erörterungsverfahren zu adressieren und gegebenenfalls Klagen zu erwägen
und den BVKD zu unterstützen“, so Szendrödi. Die DDG fordert eine zeitnahe
Überprüfung und Korrektur der Entscheidung. Die etablierte Klassifikation,
wonach jede Hypoglykämie eine Komplikation des Diabetes darstellt, ist
medizinisch sinnvoll und sollte weiterhin auch in der Vergütungssystematik
berücksichtigt werden. Nur so können spezialisierte Diabetesstrukturen
langfristig gesichert und eine verlässliche Versorgung für die Betroffenen
aufrechterhalten werden.
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Über die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG):
Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) ist mit mehr als 9300 Mitgliedern
eine der großen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in
Deutschland. Sie unterstützt Wissenschaft und Forschung, engagiert sich
seit 1964 in Fort- und Weiterbildung, zertifiziert
Behandlungseinrichtungen und entwickelt Leitlinien. Ziel ist eine
wirksamere Prävention und Behandlung der Volkskrankheit Diabetes, von der
mehr als 9 Millionen Menschen in Deutschland betroffen sind. Zu diesem
Zweck unternimmt sie auch umfangreiche gesundheitspolitische Aktivitäten.
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