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Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche: BVF und DGGG begrüßen sachgerechte Neuregelung des G-BA

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die strukturellen Anforderungen
an Einrichtungen angepasst, die in Deutschland ambulante
Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Der Berufsverband der Frauenärzte
e.V. (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
e.V. (DGGG) positionieren sich zum Beschluss.



Berlin, im Juli 2025 – Der Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und
die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG)
begrüßen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.
Juli 2025 (1,2). Demnach werden die strukturellen Anforderungen an
Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zukünftig
differenzierter gestaltet.

Konkret werden die personellen und sächlichen Anforderungen nach
Inkrafttreten des Beschlusses danach ausgerichtet, ob
Schwangerschaftsabbrüche medikamentös oder operativ erfolgen. Für
Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen, entfallen künftig strukturelle Anforderungen wie sie für
operative Eingriffe gelten.

„Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist ein sicheres Verfahren in
der ambulanten frauenärztlichen Versorgung. Eine Gleichbehandlung mit
operativen Eingriffen hinsichtlich apparativer und räumlicher Ausstattung
war schlicht nicht mehr zeitgemäß.“

Dr. Klaus Doubek, BVF-Präsident

Internationale Erfahrungen und klinische Studien belegen, dass bei
sachgemäßer Anwendung zugelassener Medikamente in aller Regel keine
operative Intervention notwendig ist. Der G-BA trägt dieser Evidenzlage
mit seiner neuen Regelung Rechnung.

„Die Entscheidung des G-BA spiegelt den aktuellen Stand der Wissenschaft
und internationalen Leitlinien wider. Daher begrüßen wir diesen
Beschluss.“

Prof. Dr. Gert Naumann, DGGG-Präsident

Für Einrichtungen, die weiterhin operative Schwangerschaftsabbrüche
anbieten, bleibt es bei den bisherigen qualitätssichernden Anforderungen.
Diese orientieren sich an der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes
Operieren (QSVAOP) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie an den
Vorgaben des § 115b SGB V für Eingriffe im Krankenhaus.

Grundsätzlich allerdings gelten für alle Einrichtungen, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in § 13
Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 24b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Es müssen
die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur
Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden, betont der G-BA.²
Besonders in strukturschwachen Regionen kann die Neuregelung
Versorgungslücken vermeiden und die Selbstbestimmungsrechte ungewollt
schwangerer Frauen stärken. Die Neuregelung tritt nach Nichtbeanstandung
durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.

Quellen

1 Differenzierte Anforderungen an Einrichtungen, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen
https://www.g-ba.de/service/fachnews/206/

2 Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch:
Änderung in Abschnitt B Nr. 13 und Abschnitt D Nr. 1 und 5
https://www.g-ba.de/beschluesse/7351/

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/015-094

Originalpublikation:
https://www.g-ba.de/service/fachnews/206/

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