SVR warnt vor Rückführungen um jeden Preis
Am 1. Juni 2026 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine
politische Einigung über eine neue EU-Rückkehrverordnung, die die bislang
gültige Rückführungsrichtline ersetzt und ein gemeinsames europäisches
Rückkehrsystem einführen soll. Der Sachverständigenrat für Integration und
Migration (SVR) erkennt die Dilemmata an, der sich die Rückkehrpolitik
gegenübersieht, warnt aber grundsätzlich vor ‚Rückführungen um jeden
Preis‘. Er bezweifelt, ob die Verordnung die bezweckte Harmonisierung
erreicht und äußert angesichts der massiven Verschärfungen grundrechtliche
Bedenken.
„Die neue Rückkehrverordnung stellt eine empfindliche Verschärfung der
bislang geltenden Regeln der Rückführungsrichtlinie dar, insbesondere die
Rechte der betroffenen ausreisepflichtigen Personen sowie Rechts- und
Verfahrensgarantien werden stark eingeschränkt“, sagt Prof. Winfried
Kluth, der SVR-Vorsitzende. Der SVR erkennt an, dass zu einem
funktionsfähigen Asyl- und Migrationssystem auch die Rückkehrpolitik
gehört. „Wir sehen hier aber die grundsätzliche Gefahr, dass
rechtsstaatliche Prinzipien und Grundrechte gefährdet und ausgehöhlt
werden. Diese müssen gewahrt bleiben, praktisch umgesetzt und auch
kontrolliert werden. Wie das gelingen soll, ist derzeit noch völlig offen.
In der Gesamtschau beurteilt der SVR die Verordnung daher kritisch.“
Die Verordnung umfasst zahlreiche Maßnahmen, die Rückkehrverfahren
vereinheitlichen, beschleunigen und vereinfachen sollen. Mitgliedstaaten
haben künftig die Möglichkeit, ihre Rückkehrentscheidungen gegenseitig
anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies geht einher mit Restriktionen und
Sanktionen gegenüber ausreisepflichtigen Personen, darunter bestimmte
Leistungskürzungen und langfristige Wiedereinreiseverbote in die EU.
Erweitert wurden zudem die Präsenz- und Mitwirkungspflichten der
Rückkehrpflichtigen. Sie können bis zu 30 Monate in Abschiebehaft genommen
werden, auch Familien mit Kindern. „Das widerspricht fundamentalen
Menschenrechten und auch der UN-Kinderrechtskonvention. Es ist aber die
Pflicht der zuständigen Stellen, das Kindeswohl in jedem Einzelfall zu
berücksichtigen“, so Kluth.
Rechtsschutz muss gewahrt bleiben
Auch die Rechtsberatung und -behelfe werden beschnitten. So gilt die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht mehr automatisch, sondern
kann auf Ersuchen der Betroffenen gestattet werden. „Hier entsteht das
Risiko, dass Menschen abgeschoben werden, bevor das Gericht entschieden
hat – das kann für die Betroffenen folgenschwer sein, wenn ihnen in dem
Land etwa Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohen“,
sagt Kluth. In diesem Kontext betont der SVR die Bedeutung des
vorgesehenen Monitoring-Mechanismus für Abschiebungen, der nun effektiv
umgesetzt werden muss. Der SVR bedauert jedoch, dass die Reichweite der
Befugnisse des Mechanismus im Laufe der Verhandlungen beschnitten wurde.
Bezweckte Harmonisierung droht ins Leere zu laufen
Im Sinne der Harmonisierung befürwortet der SVR die Umwandlung der
bestehenden Rückführungs-Richtlinie in eine Verordnung; er ist jedoch
skeptisch, dass sich die angestrebte Vereinheitlichung erfüllen wird. Im
Laufe der Verhandlungen haben sowohl Rat als auch Parlament den
Verordnungstext systematisch ‚renationalisiert‘, indem sie an zahlreichen
Stellen die Option eingeräumt haben, im nationalen Recht andere oder
weitere Bestimmungen festzulegen.
Return hubs sind politisch und finanziell kostspielig
Ein weiteres zentrales Element ist die Ausweitung des Konzepts des
„Rückkehrstaates“ auf Staaten, mit denen zu diesem Zweck ein Abkommen oder
eine Vereinbarung getroffen wurde. Damit ermöglicht die Verordnung die
Einrichtung von sogenannten return hubs, also von Rückkehrzentren in
Drittstaaten. So könnten Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde,
künftig auch in Länder abgeschoben werden, zu denen sie keinerlei
Vorkontakt hatten, sofern ein entsprechendes Abkommen oder eine
Vereinbarung besteht. Der SVR hält dies nach wie vor für juristisch,
politisch und operativ problematisch: „Die Überführung in ein Land, zu dem
die betroffene Person keine Verbindung hat, ist grundrechtlich wegen der
damit verbundenen höheren Eingriffsintensität jedenfalls bedenklich“, sagt
Prof. Kluth. „In Bezug auf die Refoulement-Gefahr im Rückkehrstaat liegt
die Beweislast jetzt bei der betroffenen Person. In Verbindung mit der
Tatsache, dass in Rückkehrentscheidungen kein konkreter Rückkehrstaat mehr
angegeben werden muss oder auch mehrere potenzielle Staaten genannt werden
können, erschwert dies die Einspruchsmöglichkeiten erheblich. Es ist daher
wichtig, dass ein effektiver Mechanismus zur Überwachung der Vereinbarung
beziehungsweise des Abkommens vorgesehen ist.“ Darüber hinaus schaffen
Vereinbarungen mit Drittstaaten Abhängigkeiten und stehen und fallen mit
der politischen Stabilität des jeweiligen Landes. Sie sind somit politisch
und finanziell kostspielig für einen ungewissen Nutzen. Praktisch ist auch
noch unklar, ob und welche Drittstaaten sich zu einer Zusammenarbeit
bereiterklären. Bei der Etablierung etwaiger Abschiebelager in
Drittstaaten wären in jedem Fall zentrale Voraussetzungen zu
gewährleisten, wie sie etwa das Gutachten des Generalanwalts des
Europäischen Gerichtshofs formuliert – das Urteil des EuGH hierzu steht
allerdings noch aus.
„Der SVR erkennt die Dilemmata an, der sich die Rückkehrpolitik
gegenübersieht, warnt aber vor ‚Rückführungen um jeden Preis‘. So haben
return hubs und die Zusammenarbeit mit möglicherweise kooperationswilligen
Staaten hohe politische und finanzielle Kosten – bei ungewissem Nutzen“,
bilanziert der SVR-Vorsitzende Prof. Kluth.
Die Verordnung ersetzt die bestehende Rückführungsrichtlinie von 2008
(2008/115/EG). Die neue Fassung muss vom Europäischen Parlament und vom
Rat der Europäischen Union noch förmlich angenommen werden, bevor sie in
Kraft tritt.
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Über den Sachverständigenrat:
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören neun
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf
Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Dr. Irena
Kogan, Prof. Sandra Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof.
Dr. Hannes Schammann.
Weitere Informationen unter: www.svr-migration.de
