Immer mehr Menschen steigen auf das Fahrrad um. Die Stadt Bochum nimmt diese Entwicklung in ihre Stadt- und Verkehrsplanung auf: Sie weist immer mehr qualifizierte Rad- und Gehwege aus, gestaltet ehemals ausschließlich für den motorisierten Verkehr vorgesehene Flächen um und teilt Straßenzüge neu auf. Das Miteinander erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. So steht es auch im ersten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung. Er ist Grundregel und Maßstab, auch auf Bochumer Straßen, denn sie alle – Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger – wollen vorankommen. Damit dies gelingt, müssen sich alle an die Regeln halten.
So müssen Kraftfahrzeuge auf Fahrbahnen, Grundstückszufahrten, Gehwegüberfahrten oder Parkplätzen bleiben. Tabu sind grundsätzlich alle anderen Wege und Plätze. „Kraftfahrzeuge dürfen also weder auf Rad- noch auf Gehwegen halten oder gar parken“, so Matthias Olschowy, Nahmobilitätsbeauftragter der Stadt Bochum. „Der Grund ist einfach: Werden Geh- oder Radwege blockiert – sei es auch nur teilweise oder nur mal eben kurz – wird immer der Verkehr behindert. Das kann unter Umständen für alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich werden.“ Dies gilt auch für plötzlich geöffnete Autotüren. „Bevor man die Autotür öffnet, muss man immer zuerst sicherstellen, dass nicht gerade von hinten ein Radfahrer kommt – auch auf der Beifahrerseite“, betont der Tiefbauamtsmitarbeiter.
Auch bei einem gefühlt schon länger zurückliegenden Überholvorgang, sollte man sich nicht darauf verlassen, den Radfahrer weit hinter sich gelassen zu haben. „Fahrräder sind schneller als viele glauben“, warnt Matthias Olschowy. Wer mit dem Auto überhole, müsse dabei einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu Fahrrädern einhalten. „Das ist wirklich das Mindestmaß“, unterstreicht er. „Zu Fahrrädern, auf denen ein Kind transportiert wird, muss ein Autofahrer schon einen Abstand von mindestens zwei Metern halten. Je nach Geschwindigkeit sind auch diese Mindestabstände noch zu gering und werden nicht nur als unangenehm empfunden, sondern sind ganz objektiv unsicher.“ Grundsätzlich gilt, dass überholte Personen sich weder bedrängt fühlen noch erschreckt werden dürfen – ansonsten wäre das Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Regelungen zu den Überholabständen auf der Straße gelten auch, wenn Radler auf einem Radfahrstreifen unterwegs sind. „Die weiße Linie ist keine Mauer und stellt keinen physischen Schutz dar – Autofahrer müssen hier also selbstverständlich weiterhin ausreichend Abstand halten“, so Bochums Nahmobilitätsbeauftragter.
Häufig taucht die Frage auf: Wo darf oder muss ich eigentlich mit dem Fahrrad fahren? „Hier gibt es erfahrungsgemäß viele Unsicherheiten“, weiß Matthias Olschowy. „Sowohl Rad- als auch Autofahrer haben die Regeln häufig nicht präsent. Zunächst kann ganz grundsätzlich festgestellt werden, dass Fahrräder generell auf der Straße fahren und Fußgänger generell auf dem Gehweg laufen müssen – wenn es ihn gibt. Nur wenn es andere Schilder oder Markierung gibt, wird von diesem Grundsatz abgewichen.“
Ein Sonderfall ist der „nicht benutzungspflichtige Radweg“. Neben den bisher beschriebenen eindeutigen Beschilderungen handelt es sich hier meist um Relikte aus der Phase der Verkehrsführung, in der schmale Radfahrstreifen auf dem Gehweg angelegt wurden. Diese alten Radwege entsprechen größtenteils nicht mehr dem heutigen Standard. Die Benutzungspflicht ist deswegen weitestgehend aufgehoben worden. So lange die alten Markierungen jedoch noch existieren, darf man auf diesen Wegen weiterhin mit dem Rad fahren – allerdings greifen dabei dieselben Regeln wie auf Gehwegen, die zur Nutzung freigegeben sind: Grundsätzlich gilt Schrittgeschwindigkeit und Radfahrer müssen besonders stark Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Dies sind die wichtigsten Verkehrsschilder dazu:
Radweg / Radfahrstreifen (Verkehrszeichen 237)
Bei diesem Schild müssen Radfahrer den Radweg und Radfahrstreifen, mit durchgezogener Linie auf der Fahrbahn markiert, benutzen.
Gehweg (Verkehrszeichen 239)
Auf Gehwegen dürfen nur Fußgänger unterwegs sein; Fahrräder sind generell nicht zugelassen. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen die Gehwege auch mit dem Fahrrad benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg Rad fahren, müssen es aber nicht.
Erwachsene dürfen auf Gehwegen nur dann mit dem Rad fahren, wenn es ganz offiziell mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Verkehrszeichen 1022-10) zugelassen ist. Dies ist allerdings nur sinnvoll und möglich, wenn auf der Straße – noch – keine sinnvollere Lösung angeboten werden kann und wenn der Gehweg ausreichend breit ist. Auf jeden Fall gilt: Der Fußverkehr hat Vorrang, mit dem Fahrrad darf man deswegen auch nur in Schrittgeschwindigkeit fahren. Das Fahren auf der Straße ist hier wegen des Konfliktpotenzials auf dem Gehweg und der generell sichereren Fahrt auf der Straße also grundsätzlich sinnvoller, ausdrücklich erlaubt und erwünscht.
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240)
Fußgänger und Radfahrer dürfen so ausgeschilderte Wege gemeinsam und gleichberechtigt benutzen, müssen dabei aber aufeinander Rücksicht nehmen: Fußgänger sollen nicht die gesamte Breite blockieren und müssen immer mit Radverkehr rechnen; Hunde sollten sinnvollerweise am Rand und an der kurzen Leine laufen. Radfahrer müssen mit der „gebotenen Sorgfalt unterwegs sein“, das heißt sie dürfen nicht zu eng und in hohem Tempo an Fußgängern vorbeifahren. Gegenseitige Rücksichtnahme heißt auch, dass Radfahrer mit einem kleinen Schlenker von Fußgängern rechnen müssen, nicht aber mit einem plötzlichen oder gar sprunghaften Seitenwechsel – hier geht es also wirklich nur gemeinsam und alle Verkehrsteilnehmer müssen mit offenen Augen und Ohren unterwegs sein.
Getrennter Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 241)
Getrennte Geh- und Radwege sind ebenfalls sowohl für den Rad- als auch für den Fußverkehr pflichtig.
Rad- und Fußverkehr stehen eigene Teile des Weges zur Verfügung. Es muss also mit dem Fahrrad auf der einen Seite gefahren und zu Fuß auf der anderen Seite gegangen werden.
Diese Trennung führt allerdings vielfach zu neuen Konflikten, da hier der Gedanke an die gemeinschaftliche Nutzung und die Notwendigkeit der gegenseitigen Rücksichtnahme in den Hintergrund tritt. Stattdessen fühlen sich einzelne Nutzer auf ihrer Seite so sehr im Recht, dass auf andere Verkehrsteilnehmer, die sich möglicherweise aus Versehen auf der falschen Seite des Weges befinden, keine Rücksicht mehr genommen wird. Versuche mit solchen Markierungen, zum Beispiel am Baldeneysee in Essen, haben den unerwarteten Effekt hervorgerufen, dass mit dieser Markierung mehr Unfälle passierten als ohne sie. Getrennte Geh- und Radwege gibt es daher nur noch im Bestand, beispielsweise entlang der Königsallee zwischen Prinz-Regent- und Kosterstraße.Die strikte Trennung von Rad- und Fußverkehr kann aus Erfahrung nur dort gelingen, wo ein ausreichender Abstand oder aber eine klar zu erkennende Oberflächengestaltung existieren. Ein prominentes Beispiel für eine geglückte Trennung von Rad- und Gehweg ohne Abstandsflächen zwischen den beiden Wegen ist die insgesamt sehr großzügig angelegte Nordbahntrasse in Wuppertal. Der Radschnellweg Ruhr (RS1) soll ebenfalls grundsätzlich über einen Geh- und einen Radweg verfügen, die aber mit einem 50 Zentimeter breiten Streifen voneinander getrennt sein werden.
Beispiele in Bochum sind der Springorumweg und die Erzbahntrasse – also relativ breite Wege. Generell und insbesondere für den Alltagsverkehr werden wegen der hier nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit kaum mehr gemeinsame Geh- und Radwege entlang von Straßen ausgewiesen. Aktuell wurde am Westkreuz aber wieder diese Form gewählt, da hier kaum Fußgänger unterwegs sind.
Ein wichtiger Hinweis lautet: Achtung Geisterradler! Alle Beschilderungen gelten nur in der vorgegebenen Richtung. Grundsätzlich besteht das Rechtsfahrgebot auch auf Radwegen und Radfahrstreifen, das heißt: Nur der Weg auf der rechten Seite darf genutzt werden, so lange es kein Schild gibt, das das Gegenteil zulässt. Ist zum Beispiel ein Radwegeschild nur von hinten zu sehen, befindet sich der Radfahrer offensichtlich auf der falschen Straßenseite bzw. der Weg ist in diese Richtung nicht für die Nutzung mit dem Fahrrad freigegeben. „Wenn Radfahrer einen Unfall verursachen, sind sie in vielen Fällen in Gegenrichtung gefahren“, weiß Bochums Radbeauftragter. „Geisterradler gefährden sich selbst und andere!“ So führen beispielsweise in der Brückstraße, obwohl das Tiefbauamt dort ein irreführendes Schild abgenommen und ein erklärendes hinzugefügt habe, noch immer Menschen links auf dem Radweg anstatt rechts auf der Straße zu bleiben. „Das ist weder sicher noch komfortabel, sondern führt nur zu leicht vermeidbaren Konflikten“, verdeutlicht Matthias Olschowy. Das Tiefbauamt hat dort daher jetzt zusätzlich besonders prägnante Richtungspfeile markiert, die die Regelung nochmals verdeutlichen.
Der städtische Beauftragte für Nahmobilität appelliert: „Tun Sie sich und allen etwas Gutes und Entspannendes, fördern Sie selbst den Radverkehr. Bitte halten Sie sich an die Regeln – sie machen das Zusammenleben leichter und sicherer. Regelkonformes Verhalten fördert die Akzeptanz durch andere Verkehrsteilnehmer.“