Erweitertes GEAS-Umsetzungspaket: SVR ordnet Maßnahmen ein
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) begrüßt das
nun gesetzlich verankerte Monitoring durch das Deutsche Institut für
Menschenrechte e.V. (DIMR). Bei den erweiterten Möglichkeiten,
freiheitsbeschränkende Maßnahmen einzusetzen, und bei den
Sekundärmigrationszentren, die die Länder zukünftig einrichten können,
bleibt der SVR skeptisch, auch wenn in Teilen nachgebessert wurde.
Dass künftig Geflüchtete im laufenden Asylverfahren nach drei Monaten
Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen können, kann klare Vorteile haben, birgt
aber auch mögliche Nachteile: Der frühe Arbeitsmarktzugang kann sich
positiv auf die Situation von Asylsuchenden auswirken, wenn es ihnen
gelingt, einen Job zu finden. Zugleich besteht die Gefahr, dass
arbeitssuchende Menschen den für sie falschen Weg über das Asyl wählen,
ohne dass sie dadurch einen gesicherten Aufenthalt bekommen.
Der Bundestag hat heute das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-
Anpassungsfolgengesetz mit Änderungen beschlossen, die die
Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht
hatten. Mit beiden Gesetzen passt Deutschland das nationale Recht an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) an. „Dass Deutschland nun die EU-
Vorgaben umsetzt, begrüßen wir, da hiermit ein stärker harmonisiertes
Asylsystem in Europa geschaffen wird, das mit dem Solidaritätsmechanismus
einen wichtigen Schritt zu einer besseren Verantwortungsteilung geht“, so
der SVR-Vorsitzende Prof. Winfried Kluth.
Das Umsetzungspaket beschränkt sich dabei nicht darauf, die Vorgaben
umzusetzen, sondern geht an einigen Stellen über die EU-Vorgaben hinaus.
So räumt das jetzt im Bundestag beschlossene GEAS-Anpassungsgesetz den
Ländern die Möglichkeit ein, im Landesinneren spezielle Einrichtungen, die
sogenannten Sekundärmigrationszentren, zu schaffen, um dort Personen
unterzubringen, die zwar in Deutschland Asyl beantragt haben, sich aber
nach EU-Recht in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten sollten –
entweder weil sie dort bereits internationalen Schutz erhalten haben oder
weil dieser EU-Staat zuständig für das Asylverfahren ist. „Es bleibt
abzuwarten, ob die Länder von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch
machen, schließlich müssten diese Zentren erst noch geschaffen oder
bestehende Einrichtungen umgebaut und mit entsprechendem Personal
ausgestattet werden“, so Kluth. „Dass nun die Wohnpflicht für Familien mit
minderjährigen Kindern in diesen Sekundärmigrationszenten auf maximal
sechs Monate im laufenden Verfahren begrenzt wurde, ist mit Blick auf die
Effekte auf die Kinder und nicht zuletzt ihren Bildungszugang zu begrüßen.
Es ist jetzt die Pflicht der zuständigen Stellen, das Kindeswohl gemäß UN-
Kinderrechtskonvention in jedem Einzelfall zu berücksichtigen“, so der
Vorsitzende des SVR weiter.
Freiheitsentziehende Maßnahmen bedenklich
Kritisch sieht der SVR die weiterhin enthaltenen freiheitsbeschränkenden
oder -entziehenden Maßnahmen von Schutzsuchenden, zu denen er sich bereits
in seiner Pressemitteilung vom 3. November 2025 ausführlich geäußert hat.
„Diese Maßnahmen sind aus unserer Sicht für eine wirksame Umsetzung der
GEAS-Reform weder zwingend erforderlich noch förderlich“, erklärt die
Stellvertretende Vorsitzende Prof. Birgit Glorius. Sie verweist auf den
großen behördlichen Spielraum, etwa eine Fluchtgefahr zu vermuten. „Diese
wird widerleglich vermutet, wie es im Gesetz heißt. Sie zu widerlegen,
liegt damit bei den Betroffenen selbst.“ Was die Asylverfahrenshaft
betrifft, stellt das Gesetz immerhin nun deutlicher klar, dass
Minderjährige nicht in Haft genommen werden. „Das ist zwar ein Fortschritt
gegenüber der Entwurfsfassung mit Blick auf das Kindeswohl, löst aber die
Problematik nicht, denn Minderjährige dürfen weiterhin ‚in Ausnahmefällen
als letztes Mittel‘ in Haft genommen werden, etwa wenn ihre Eltern in Haft
sind.“ Prof. Glorius betont: „Das Kindeswohl sollte oberste Priorität
haben und eine Inhaftierung stellt das Kindeswohl fundamental in Frage. Es
ist daher extrem bedenklich, dass das Gesetz weiterhin Einfallstore für
eine Inhaftierung von Kindern bereithält.“
SVR begrüßt den Monitoring-Mechanismus
Der SVR begrüßt, dass der Monitoring-Mechanismus, also ein systematisches
Kontrollsystem, nun gesetzlich verankert ist, wie er es zuletzt im
November 2025 empfohlen hatte. Mit der Überwachung der Einhaltung der
Grundrechte werden das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und die
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter (NSVF) beauftragt. Überwacht
werden soll, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht insbesondere in
Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der
Nichtzurückweisung und das Wohl des Kindes während des Asylgrenzverfahrens
und Überprüfungsverfahrens eingehalten werden. Ziel ist es, unter anderem
Einrichtungen daraufhin zu überprüfen, ob dort Mindeststandards
eingehalten werden oder ob Schutzsuchende dort Risiken ausgesetzt sind.
Mängel und Missstände sollen identifiziert und an zuständige Behörden
kommuniziert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Menschen mit
besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten, wie Familien, Kinder, oder
Menschen mit Behinderung. „Dieser unabhängige Monitoring-Mechanismus als
systematisches Kontrollsystem ist außerordentlich wichtig, insbesondere da
Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Screening-Verfahren ausgeschlossen
ist und etwaige Verletzungen nur nach der abschließenden Entscheidung
gerichtlich geltend gemacht werden können“, sagt Prof. Kluth. Der SVR
weist dabei darauf hin, dass der Monitoring-Mechanismus ausdrücklich keine
Einflussnahme auf konkrete Verfahren, Beistand im Einzelfall oder
Rechtsberatung für potenziell von Grundrechtsverletzungen betroffene
Personen beinhaltet. „Es bleibt hier abzuwarten, ob die
Verwaltungsgerichte trotzdem den Zugang zum Eilrechtsschutz zulassen und
zwar unter Bezugnahme auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“, so
Kluth.
Verkürzung des Arbeitsverbots auf drei Monate: SVR sieht Chancen und
Risiken
Das GEAS-Anpassungsgesetz setzt außerdem ein Vorhaben des
Koalitionsvertrags um: Geduldete mit geklärter Identität sowie Personen im
laufenden Asylverfahren sollen – mit Ausnahme von solchen aus sicheren
Herkunftsländern oder solchen im beschleunigten Verfahren – nun bereits
nach drei statt bisher in der Regel sechs Monaten Aufenthalt arbeiten
können. Der SVR sieht hierin sowohl Chancen als auch Risiken.
Positiv kann sich aus Sicht des SVR eine frühe Beschäftigung insofern
auswirken, als die Personen hierdurch eine Struktur für ihre
Lebensgestaltung während der teilweise erheblichen Wartezeiten im
Verfahren bekommen und negativen Folgen der Beschäftigungslosigkeit
vorgebeugt wird. „Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärkt
nicht nur die Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit der
betreffenden Personen, sondern wirkt sich auch positiv auf die
psychosoziale Gesundheit und Teilhabe der Menschen aus“, so die
stellvertretende SVR-Vorsitzende Prof. Glorius. „Es ist daher
grundsätzlich sinnvoll, Asylsuchenden rasch Wege in die Erwerbstätigkeit
zu eröffnen.“
Auch für die Wirtschaft und den Arbeitskräftemangel in einigen Branchen
können sich positive Effekte durch den früheren Arbeitsmarktzugang
ergeben. Gleichzeitig entlasten sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Asylsuchende auch die öffentlichen Haushalte. „Ob es aber tatsächlich in
nennenswertem Umfang gelingt, dass Asylbewerberinnen und -bewerber sowie
Unternehmen von der Verkürzung profitieren, bleibt abzuwarten“, meint
Prof. Glorius. „Dies hängt auch davon ab, ob sich Arbeitgebende
bereitfinden, Personen zu beschäftigen, deren Aufenthaltsperspektive
unklar ist, solange sie noch im Verfahren sind. Schließlich geht mit der
Beschäftigung keine Aufenthaltsverstetigung einher.“ Das heißt, wessen
Asylantrag abgelehnt wird, ist ausreisepflichtig und muss dann
grundsätzlich, trotz Beschäftigung, das Land verlassen.
„Der verkürzte Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende steht auch in einer
Zielspannung zu der jüngsten Entscheidung des Bundesinnenministeriums,
dass Asylbewerberinnen und -bewerber keinen kostenfreien Zugang mehr zum
Integrationskurs erhalten“, so Glorius. „Ob es realistisch ist, dass
Personen, die gar kein Deutsch sprechen, in nennenswerter Zahl nach drei
Monaten einen Arbeitsplatz finden, darf bezweifelt werden.“
„Ambivalent ist auch das Signal in die Herkunftsländer“, sagt Prof. Kluth.
„Einerseits versucht die Politik aus Sicht des SVR völlig zurecht,
Personen in legale Wege der Arbeitsmigration zu lenken, beispielsweise
über die Chancenkarte. Andererseits besteht die Gefahr, dass
arbeitssuchende Menschen weiterhin den eigentlich für sie falschen Weg
über das Asyl wählen, weil sie auf diese Weise schneller in Arbeit kommen
können als über langwierige und aufwändige Visaverfahren. Die Frage muss
zudem gestellt werden, wie sich die Maßnahme zur Rückführungsoffensive
verhält, die die Bundesregierung angekündigt hat. Hier ist eine kohärente
öffentliche Kommunikation schwierig, zumal sich über soziale Medien
entsprechende Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs rasch verbreiten.“
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Über den Sachverständigenrat:
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören derzeit acht
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf
Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Sandra
Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof. Dr. Hannes Schammann.
Weitere Informationen unter: www.svr-migration.de
Originalpublikation:
https://www.svr-migration.de/p
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