Eine Abschaffung von Minijobs würde die Nettoeinkommen der Betroffenen reduzieren
Aktuell wird diskutiert, Minijobs schrittweise in reguläre
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu überführen.
Nach Berechnungen des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle
(IWH) würde dies bei etwa vier Millionen betroffenen Minijobbern
Zusatzeinnahmen der Sozialversicherungen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro
im Jahr 2026 zulasten der Nettoeinkommen der Betroffenen bedeuten.
Nach einem Vorschlag der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft
(CDA), der auf dem CDU-Parteitag am 20./21. Februar 2026 diskutiert werden
soll, sollen Minijobs deutlich eingeschränkt werden. Insgesamt gibt es in
Deutschland gegenwärtig etwa 7 Millionen Minijobber. Für Schüler,
Studenten und Rentner sollen weiterhin die bisherigen Minijobregeln
gelten. Für die Beschäftigten in Nebentätigkeiten soll es zudem Ausnahmen
geben. Insgesamt wären so etwa 4 Millionen Beschäftigte mit Minijobs von
dem Vorschlag betroffen.
Der Durchschnittsverdienst im Minijob im Jahr 2024 lag bei 72% des maximal
möglichen Minijoblohns. Unterstellt man diese 72% für die aktuellen
Minilohn-Bedingungen, ergäbe dies rein rechnerisch, d. h. ohne
makroökonomische Rückwirkungen, Zusatzeinnahmen der Sozialversicherungen
in Höhe von 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.
Allerdings könnten durch die Überführung von Minijobs in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Arbeitsplätze wegfallen.
Andererseits wird durch die Streichung von Einkommensgrenzen die bisherige
Optimierung auf geringe Arbeitszeiten überflüssig und schafft für einen
Teil der Beschäftigten Anreize, ihre Arbeitszeit auszuweiten. Der
Gesamteffekt auf die Beschäftigung ist somit unklar.
Wichtig wäre, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem sich die
Betroffenen nach und nach an die neuen Rahmenbedingungen anpassen könnten.
Hintergrund:
Derzeit sind nach Angaben der Minijobzentrale insgesamt etwa 7 Millionen
Personen im Minijob-Sektor beschäftigt. Davon sind etwa 1,2 Millionen
Schüler und Studenten und 1,3 Millionen Rentner. Die übrigen 4,5 Millionen
sind Beschäftigte in Nebentätigkeiten.
Die Minijob-Verdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt ab dem 1.
Januar 2026 monatlich 603 Euro bzw. 7.236 Euro je Jahr. Bis zu diesem
Betrag kann das Gehalt des Arbeitnehmers steuer- und
sozialversicherungsfrei bleiben, während der Arbeitgeber Pauschalabgaben
leistet. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn
gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.
Damit liegt die maximal mögliche Arbeitszeit unter den Minijob-Bedingungen
bei 43,38 Stunden je Monat bzw. 10 Stunden je Woche. Da auf diese geringe
Einkommenshöhe üblicherweise noch keine Lohnsteuer anfällt, besteht der
Vorteil gegenüber einer regulären sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung in den vom Arbeitnehmer eingesparten
Sozialversicherungsbeiträgen. Dieser Vorteil dürfte in Abhängigkeit von
den tatsächlich anfallenden Krankenversicherungsbeiträgen bei voller
Ausschöpfung bei etwa 130 Euro im Monat liegen.
Wird die Grenze von 603 Euro überschritten, kann in einen Midijob
(offiziell „Übergangsbereich“) gewechselt werden. Arbeitnehmer zahlen hier
bis zu einem Monatsgehalt von 2.000 Euro reduzierte Beiträge zur
Sozialversicherung, erwerben aber volle Ansprüche (z. B. Rente), während
der Arbeitgeber reguläre Beiträge leistet. In diesem Bereich werden die
130 Euro Einsparung des Beschäftigten abgeschmolzen.
